Tierschutztransportverordnung / Allgemeine Vorschriften

Vollzitat:"Tierschutztransportverordnung

vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375)"

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 352).

2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

(+++ Textnachweis ab: 19.2.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 1/2005 (CELEX Nr: 32005R0001)
Umsetzung der
EWGRL 496/91 (CELEX Nr: 31991L0496)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)

Eingangsformel:

Es verordnen
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund

– des § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 1a, 2, 3, 3a, 4, 5 und 6 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie

– des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6, des § 16 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 3 und des § 18a Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und

– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zulassungsnummer
§ 3 Ausnahmen für Straßentransportmittel
§ 4 Befähigungsnachweis
§ 5 Schienentransport

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren beim Transport, insbesondere der Durchführung der Verordnung(EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26).
(2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 7 und 8, nicht für Transporte im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.


§ 2 Zulassungsnummer

Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde des Transportunternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.


§ 3 Ausnahmen für Straßentransportmittel

Bei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
dürfen Straßentransportmittel verwendet werden, die abweichend von
1. Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über einen Zulassungsnachweis,
2. Anhang I Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem
Temperaturüberwachungssystem und einem Datenschreiber oder
3. Anhang I Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Navigationssystem verfügen. § 10 bleibt unberührt.


§ 4 Befähigungsnachweis

(1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird außer in den dort
genannten Fällen von der zuständigen Behörde auf Antrag auch dann erteilt, wenn

1. ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigter Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin,
2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, oder
3. eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar 2009 bestandene Sachkundeprüfung nach § 13 Abs.3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S.1337 )nachgewiesen wird.

(2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Befähigung im Sinne des Absatzes 1 erworben haben, wird von der zuständigen Behörde auf Antrag ein Befähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachgewiesen werden.

(3) Der Befähigungsnachweis ist zu widerrufen, wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser Verordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.


§ 5 Schienentransport

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schienentransport haben der Transportunternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Transportunternehmer) und der Organisator im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Organisator) bei innerstaatlichen Schienentransporten sicherzustellen, dass

1. Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für einen Begleiter zum Zweck des Fütterns, des Tränkens und der Pflege der Tiere zugänglich sind,

2. Einhufer angebunden befördert werden, und zwar so, dass sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und Halfter ungewohnte Tiere müssen nicht angebunden werden.

Ausfertigungsdatum: 11.02.2009,
Auszug v. Bundesministeriums der Justiz

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