Tierschutzgesetz Änderung Juli 2013

Tierrecht | Tierschutzgesetz Änderungen: Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Stand 4. Juli 2013

Tierhalter stärker in der Pflicht

Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes werden die Erzeuger bei der Sicherstellung des Tierschutzes stärker in die Pflicht genommen. Tierhalter sind künftig dazu verpflichtet, ein Kontrollsystem zu etablieren und noch stärker dafür zu sorgen, dass es den Tieren gut geht. Dabei müssen Tierwohlindikatoren zur Beurteilung des Wohlergehens der Tiere herangezogen werden.

Im Rahmen der Änderung des Tierschutzgesetzes wurden unter anderem folgende Regelungen getroffen:

  • Die Einfuhr von Wirbeltieren, die in Deutschland z.B. verkauft werden sollen, muss künftig von der Behörde erlaubt werden. Damit wird erreicht, dass alle Personen, die dabei mit den Tieren umgehen, die erforderliche Sachkunde (u.a. Befähigungsnachweis) haben und die Voraussetzungen vorhanden sind, dass die Tiere sowenig Stress wie möglich ausgesetzt sind. Außerdem soll damit dem unseriösen Welpenhandel ein Riegel vorgeschoben werden.

  • Beim Verkauf von Heimtieren müssen dem künftigen Tierhalter künftig schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres mitgegeben werden.

  • Ebenfalls erlaubnispflichtig wird die gewerbsmäßige Hundeausbildung, um im Sinne der Tiere und des Tierschutzes Mindestqualitätsstandards sicherzustellen.

  • Verboten wird, Tiere zu Verlosen oder als Preis bei einem Wettbewerb oder einem Preisausschreiben vorzusehen, damit solche Tiere nicht in unsachkundige Hände geraten.

  • Ebenfalls verboten wird aus Gründen des Tierschutzes auch die Zoophilie.

  • Schenkelbrand bei Pferden:Die sichere Einzeltieridentifizierung zum Zweck der Tierseuchenbekämpfung erfolgt bei Pferden durch den elektronischen Transponder in Verbindung mit dem Equidenpass, der für jedes Pferd ausgestellt wird. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz hat sich daher für ein Verbot des Schenkelbrandes beim Pferd stark gemacht. Der Schenkelbrand hat jedoch auch eine Bedeutung als sichtbare Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu einem Zuchtverband. Der Deutsche Bundestag hat daher beschlossen, den Schenkelbrand ab 2019 nur noch unter Betäubung, zum Beispiel durch örtliche Anwendung von Tierarzneimitteln, zuzulassen. So soll den Forderungen einiger Pferdezuchtverbände und dem Tierschutz angemessen Rechnung getragen werden.

  • Die Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben stellt mit Blick auf den Tierschutz allein aufgrund der häufigen Ortswechsel und der damit verbundenen Transporte und begrenzten Haltungsbedingungen eine besondere Herausforderung dar. Zuständig für die Kontrolle der Zirkusbetriebe sind die Bundesländer.

Der Tierschutz für Zirkustiere umfasst die Haltung, die Ausbildung und den Transport.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit dem Erlass der Zirkusregisterverordnung und der Herausgabe der Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen den Ländern im Vollzug Hilfestellung an die Hand gegeben. Zuletzt wurde im Tierschutzgesetz eine Ermächtigung geschaffen, mit der Verbote und Beschränkungen in Bezug auf das Zurschaustellen von Wildtieren an wechselnden Orten durch Verordnung geregelt werden können. Sollte sich herausstellen, dass die Haltung und speziell der Transport von bestimmten Wildtieren in Zirkussen tierschutzgerecht nicht möglich ist und bisherige Maßnahmen keine spürbaren Verbesserungen gebracht haben, werden wir weitere Optionen prüfen, darunter auch ein Verbot bestimmter Wildtiere in Zirkusbetrieben.
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Insgesamt wurden mit dem neuen Tierschutzgesetz Verbesserungen in vielen Bereichen des Tierschutzes und für eine Reihe von unterschiedlichen Tierarten erzielt. Zum Gesetz Stand Juli 2013: Bundesgesetzblatt
Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Juli 2013
http://www.der-tieranwalt.de/resources/Tierschutzgesetz-Juli-2013.pdf

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