Biss einer Katze: Schmerzensgeld nach einem Katzenbiss

Biss einer Katze: Schmerzensgeld nach einem Katzenbiss?

Beißt eine Katze in eine Hand, hat sich damit eine „typische“ Tiergefahr verwirklicht. Regelmäßig kann dann der Tierhalter für die erlittene Verletzung in Haftung genommen werden und muss Schmerzensgeld für den Beißvorfall an den von der Katze Verletzten zahlen, selbst wenn die Einzelheiten wie es zu dem Beißvorfall gekommen ist nicht geklärt werden können, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil . Der genaue Hergang wie es zu dem Beißvorfall der Katze gekommen ist spiele allerdings bei der Frage eines möglichen Mitverschuldens an dem Biss und einer damit einhergehenden beschränkten Haftung und Minderung des Schmerzensgeldbetrages eine Rolle.

Im konkreten Fall hatte der von der Katze Gebissene angegeben, am 15. Februar 2014 von der Katze einer Bekannten in den linken Handballen gebissen worden zu sein, als er mit seiner Hand unter eine Schlafcouch gegriffen habe, um sie zusammenzuschieben. Die Katze habe noch an seiner Hand gehangen, als er die Hand hochgehoben habe. Wegen einer starken Entzündung in der vom Katzenbiss malträtierten Hand musste der Mann sechsmal operiert werden. Er verlangte Schmerzensgeld von der Katzenhalterin bzw von deren Versicherung.
Die Katzenhalterin hatte den Beißvorfall weitgehend bestätigt.

Beißvorfall einer Katze: Was haftet die Tierhalterhaftpflichtversicherung für einen Beißvorfall?

Ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung wollte das geltend gemachte Schmerzensgeld für den Beißvorfall mit der Katze nicht begleichen. Wenn die Katze vor Schreck zugebissen hätte, wäre wahrscheinlich gewesen, dass die Katze die Handrückseite des Klägers und nicht dessen Handballen gebissen hätte. Katzen seien auch nicht bissig, so dass der Kläger das Tier wohl provoziert, geärgert und in die Enge getrieben habe, bevor es zum Biss gekommen sei.



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Wenn die Katze zubeisst - Gibt es Schmerzensgeld nach einem Katzenbiss?


Auch das Landgericht Darmstadt und das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main lehnten eine Tierhalterhaftung ab, da der exakte Hergang des Unfalls nicht bewiesen sei.

Doch der Bundesgerichtshof verwies den Fall mit Urteil vom 26. April 2022 an das Oberlandesgericht zur erneuten Prüfung zurück. Voraussetzung für die Tierhalterhaftung sei, dass ein Gesundheitsschaden sich infolge einer „spezifischen“ oder „typischen“ Tiergefahr verwirklicht hat, für die der Halter in Anspruch genommen werden soll.

Hier habe sich mit dem Katzenbiss die „typische Tiergefahr der Katze verwirklicht“, so der BGH. Kläger und Katzenhalterin hätten übereinstimmend ausgesagt, dass beim Herausziehen der Hand die Katze an der Hand gehangen habe. Wie der genaue Hergang war, sei für die grundsätzliche Frage der Tierhalterhaftung irrelevant. Die Einzelheiten des Schadenshergangs seien lediglich bei der Frage eines möglichen Mitverschuldens und einer damit einhergehenden Haftungsbeschränkung von Bedeutung.


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