Jagen aus Gewissensgründen verboten

Tierrecht | Grundstückseigentümer kann Jagen verbieten

Reh, Wildschwein und Co. können künftig auch auf kleineren Waldgrundstücken vor dem Jäger sicher sein. Denn lehnt der Grundstückseigentümer die Jagd aus Gewissensgründen ab, muss er diese auf seinem Besitz nicht zulassen, urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Az.: 9300/07). Die Jagd verstoße ansonsten gegen den in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Schutz des Eigentums, so die Straßburger Richter, die mit dem Urteil das deutsche Jagdrecht beanstandeten. Im entschiedenen Fall bekam nun Günter Herrmann, Anwalt und überzeugter Vegetarier aus Stutensee-Büchig im Kreis Karlsruhe, mit seiner Klage letztlich recht. Der Tierschützer besitzt in der Nähe von Trier zwei Wald- und Wiesen-Grundstücke mit einer Größe von jeweils weniger als 75 Hektar. Nach den deutschen Vorschriften sind alle Eigentümer von Grundstücken unter 75 Hektar aber automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Sie müssen dann die Jagd auf ihrem Grundstück dulden. Dies wollte Herrmann aber nicht hinnehmen. Die deutschen Bestimmungen würden den in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Schutz seines Eigentums verletzen. Außerdem verstießen die Vorschriften gegen das Diskriminierungsverbot. Denn für Eigentümer von Grundstücken, die größer als 75 Hektar sind, bestehe keine Zwangsmitgliedschaft in einer
Jagdgenossenschaft. Vor den deutschen Gerichten hatte der Anwalt keinen Erfolg. Am 13. Dezember 2006 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde Herrmanns zur Entscheidung anzunehmen (Az.: 1 BvR 2084/05). Die verpflichtende Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft sei angemessen und hinzunehmen. Denn die Bejagung ziele auf einen „angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestand“, so das Bundesverfassungsgericht. Die Straßburger Richter urteilten nun, dass die deutschen Jagdvorschriften gegen Herrmanns
Eigentumsschutz verstoßen. Grundstückseigentümer erhielten zwar für die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und die damit verbundene Jagd auf ihren Grund und Boden eine Entschädigung. Es sei aber zweifelhaft, ob die „tiefe persönliche Überzeugung durch eine
Entschädigungszahlung aufzuwiegen“ ist. Das Bundesjagdgesetz berücksichtige nicht ausdrücklich die ethische Überzeugung von
Grundeigentümern, die die Jagd aus Gewissensgründen ablehnten, rügte der EGMR. Betroffene Grundstückseigentümer würden letztlich „unverhältnismäßig“ belastet.
Die Straßburger Richter entschieden, dass Deutschland Herrmann eine Entschädigung in Höhe
von 5.000 Euro sowie 3.861,91 Euro für angefallene Kosten zahlen muss.

Tieranwalt Ackenheil / Tierrechtskanzlei
bundesweite Rechtsberatung: Tierrecht, Pferderecht, Hunderecht, Zuchtrecht, Vereinsrecht, Verbandsrecht, Tierarztrecht, Recht rund um das Tier ...
http://www.tierrecht-anwalt.de/
kostenlose telefonische Ersteinschätzung Terminvergabe : 06136 - 762833