Fundtier:Unterbringung, Futter, Tierarzt.Wer trägt die Kosten?

Fundtier:Unterbringung, Futter, Tierarzt...Wer trägt die Kosten?

Sogenannte „
Fundtiere“, Hunde, Katzen oder sonstige Tiere die aufgefunden werden ohne dass ihr Halter ermittelbar ist werden in der Regel zunächst in ein Tierheim eines Tierschutzvereins verbracht. Im Zweifel ist die Kommune z.b. eines aufgefunden Hundes für dessen Kosten der Unterbringung, Tierarztbehandlung und sonstige Kosten zuständig, wie das Verwaltungsgericht in Gießen entschied (Az.: 4 K 2064/11.GI). Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat die beklagte Gemeinde Reiskirchen am 10. April 2014 ihre Revision zurückgezogen.

Beim Tierschutzverein „Tierfreundlich“ im mittelhessischen Lich waren 2007 22 Katzen aus der Gemeine Reiskirchen abgegeben worden; 2008 waren es neun Katzen und drei Hunde. Für jedes Tier erstellte der Tierschutzverein eine „Fundtier-Anzeige“ an das Ordnungsamt. Die Behörde reagierte darauf nicht.
Von der Gemeinde verlangten die Tierschützer pauschal 50 Euro pro Tier für die „Basisversorgung“ sowie weitere fünf Euro pro Versorgungstag, höchstens für 28 Tage. Von der Gemeinde Reiskirchen verlangte der Verein so bis zu 190 Euro je Tier – insgesamt für 2007 und 2008 6.115 Euro. Mit der Betreuung der Tiere habe der Verein eine kommunale Aufgabe übernommen.Das VG gab der Klage statt. Es greifen hier die Regeln der „Geschäftsführung ohne Auftrag“, heißt es in dem Gießener Urteil. Die Tierschützer hätten hierfür einen „Aufwendungsersatzanspruch“.
Zur Begründung erklärte das VG, die Gemeinde sei als „Fundbehörde“ verpflichtet, „Fundsachen entgegenzunehmen und zu verwahren“. Die in der Gemeinde aufgefundenen Tiere seien als „Fundtiere“ anzusehen, daher sei die Gemeinde zuständig. Es seien keine Wildtiere, sondern überwiegend kranke, verletzte oder verunfallte Hauskatzen gewesen. Sie hätten vermutlich nicht mehr zu ihren Haltern zurückgefunden. Daher seien sie „für ihren Besitzer verloren gegangen“.Auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall nachweisbar sei, sei „aus Gründen des Tierschutzes davon auszugehen, dass es sich um Fundtiere handelt“, heißt es in dem Gießener Urteil. Zur Begründung verwies das VG auf die Grundgesetzänderung im Jahr 2002, mit der der Tierschutz zum Staatsziel erklärt wurde.
Im Juni 2008 hat die Gemeinde Reiskirchen einen Vertrag über die Betreuung von Fundtieren mit dem Tierschutzverein Gießen abgeschlossen. Davor aber habe die Gemeinde „jedes Tätigwerden abgelehnt“, betonte das VG. Zudem habe es im Gießener Tierheim erhebliche Missstände gegeben. Angesichts des „Staatsziels Tierschutz“ im Grundgesetz habe der Verein daher im öffentlichen Interesse gehandelt.
Gegen dieses Urteil hatte die Gemeinde Berufung zum VGH eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 10. April hatten die Kasseler Richter darauf hingewiesen, dass sie wohl dem Gießener Urteil folgen würden. Angesichts des Verfassungsrangs des Tierschutzes sei es – im Gegensatz zu anderen „Sachen“ – bei Tieren nicht möglich, sich dieser einfach zu „entledigen“. Ein aufgefundenes Haustier könne daher rechtlich nicht „herrenlos“ sein. Wie vom VG Gießen entschieden, greife daher die Zuständigkeit der Kommune.
„Staatsziel
Tierschutz“ im Grundgesetz verankert
Nach diesem rechtlichen Hinweis des VGH (Az.: 8 A 922/12) hat die Gemeinde Reiskirchen ihre Berufung noch in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Damit ist das Gießener Urteil rechtskräftig.
Nach einem weiteren Urteil des VG Gießen können Tierschutzvereine allerdings keine Kostenerstattung verlangen, wenn sie freiwillig auf Bitten eines Gerichtsvollziehers Tiere aufnehmen (Urteil vom 17. Februar 2014, Az.: 4 K 3518/12,)


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