Stute verletzt Hengst beim Natursprung - Haftung & Schadenersatz?

Stute verletzt Hengst beim Natursprung - Haftung & Schadenersatz?

Wer haftet wenn die Stute beim Deckakt den Hengst verletzt? Kann der Besitzer eines Pferdes bei Verletzungen beim Natursprung Schadenersatz verlangen? Verletzt eine Stute durch Ausschlagen während der Paarung - des Deckaktes - den Hengst so schwer, dass dieser eingeschläfert werden muss, kann sich damit eine Tiergefahr realisieren, für die die Halterin der Stute grundsätzlich haftbar ist. Der Besitzer des verletzten Hengstes kann demnach Schadenersatz von dem Besitzer der Stute verlangen. Jedoch anderes gilt wenn, wie im vorliegenden Fall:
Ein Araber Hengst eines Pferdezüchters sollte die Stute einer Pferdebesitzerin im Wege des Natursprungs decken.
Die Belegung der Stute sollte nicht durch künstliche Besamung mit dem Sperma des Hengstes, sondern auf natürliche Weise (Natursprung) erfolgen, wobei Hengst und Stute am langen Zügel geführt wurden. Auf eine Sicherung der Stute durch Spannstricke oder eine Verpaarung der Pferde im Probierstand wurde einvernehmlich verzichtet.

Beim Deckakt wird der Hengst von der Stute verletzt
Nachdem sich die Pferde auf einer Wiese beschnuppert hatten, signalisierte die Stute ihre Paarungsbereitschaft und der Hengst sprang von hinten auf sie auf. Als der Hengst nach dem Aufreiten mit den Vorderbeinen wieder auf dem Boden landete und von der Stute abstieg, trat die Stute nach hinten aus. Der Tritt des Pferdes traf den Hengst am rechten Vorderbein, wodurch er einen nicht operablen Trümmerbruch erlitt und noch am selben Tag musste das Pferd eingeschläfert werden.

Haftung der Pferdebesitzerin für den Pferdetritt der Stute bei der Deckung
Der Pferdebesitzer des euthanisierten Hengstes wollte nach dem Umfall beim Deckakt von der Halterin der Stute den Wert des Hengstes als Schadenersatz. Der Hengst der die Stute decken sollte hatte nach Angaben seines Besitzes einen Wert von 25.000,- Euro.

Wer haftet für Verletzungen eines Pferdes beim Deckakt?
Verletzt eine Stute durch Ausschlagen während des Deckaktes den Hengst so haftet der Pferdebesitzer der Stute grundsätzlich für den entstandenen Schaden. (z.B. Tierarztkosten, Entgangener Gewinn, Heilungskosten und auch Wertersatz für das Pferd wenn das Pferd aufgrund seiner Verletzungen eingeschläfert werden musste)
Die Besitzerin des Pferdes, welches den Hengst getreten und schwer verletzt hatte, argumentierte dass die üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die normaler Weise bei der Verpaarung von Pferden vorgenommen werden hier außer Acht gelassen worden waren. Sie und der Besitzer des Hengstes hätten sich hierauf geeinigt. Der Besitzer des eingeschläferten Pferdes sei somit selbst für den Pferdetritt Unfall beim Deckakt verantwortlich und könne keinen Schadenersatz von der Besitzerin der ausschlagenden Stute verlangen.

Pferdebesitzer hat notwendige Sicherungen für sein Pferd aufgrund des Natursprungs nicht vorgenommen
Bereits das Landgericht hat die Klage des Pferde abgewiesen. Die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Hengstes habe auf jede Maßnahme zum Schutz ihres Tieres vor Verletzungen verzichtet. Das daraus resultierende überwiegende Mitverschulden schließe eine Haftung der Beklagten aus.

Tiergefahr beider Pferde - Haftung des Besitzers des tretenden Pferdes?
Zwar hatte sich in dem Austreten der Stute eine typische Tiergefahr des Pferdes realisiert, so dass der Besitzerin des Hengstes ein Anspruch auf Ersatz des Schadens (Tierarztkosten, Heilkosten Hier: Wertersatz des Pferdes) grundsätzlich zustehen könnte.

Keine Haftung für austretende Stute beim Deckakt
Dieser scheitert aber daran, dass die Besitzerin des Hengstes während der Deckung ihren Hengst nicht geschützt, damit auf eigene Gefahr gehandelt und die Verletzung des Pferdes selbst verschuldet hat. Das Austreten der Stute während der Paarung ist ein natürliches Verhalten, mit dem während eines Deckaktes gerade bei einem Natursprung zu rechnen ist.

Weil die Pferde am Zügel gehalten worden sind, hätten sie die Zwischenschritte der Kontaktaufnahme nicht wie beim freien Decken ausleben können. Trotzdem hat die Besitzerin des Hengstes keine Maßnahmen zum Schutz ihres Hengstes ergriffen und ist das Verletzungsrisiko sehenden Auges eingegangen (bewusst). Durch das Zuführen des Hengstes zur Stute in der konkreten Art und Weise ohne jede Sicherungsmaßnahme folge eine bewusste Risikoübernahme mit der Folge, dass die Haftung der Pferdebesitzerin für das Verhalten ihrer Stute vollständig entfalle.

Keine Haftung für Verletzungen beim Natursprung - Kein Schadenersatz für eingeschläfertes Pferd
Grundsätzlich gilt: Der Geschädigte kann den Schädiger aber dann nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat.
Durch das Zuführen des Hengstes zur Stute in der konkreten Art und Weise ohne jede Sicherungsmaßnahme folgt eine bewusste Risikoübernahme mit der Folge, dass die Haftung der Beklagten für das Verhalten ihrer Stute vollständig entfällt. Oberlandesgericht Koblenz 3 U 1486/12
Quelle: u.a.Auszug Tierschutz

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