WEIDEUNFALL | HAFTUNG PFERDEPENSION: Pferd verletzt Stute

Weideunfall Haftung Pferdepension: Pferd verletzt Stute
Ein durch einen „hengstischen“ Ausbruch eines Wallachs entstandenen Schaden (WEIDEUNFALL) an einem anderen Pferd (hier: Stute) kann der Tierhüter des Tieres (Pferdepension) von der Halterin des Pferdes nicht ersetzt verlangen.

Pferd verletzt Pferd auf Weide Weideunfall & Haftung

Das hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt. Die Beklagte aus Herne war Halterin eines im Jahre 1985 geborenen Wallachs.

Das Pferd war in den Stallungen des als Tierhüter beauftragten Klägers, eines Pferdepensionswirtes aus Waltrop, untergestellt. Am 28.10.2009 kam es auf der zu den Stallungen gehörende Weide (Weideunfall ) zu einer Verletzung der Stute des Klägers, die nach seiner Darstellung ein talentiertes Springpferd im Wert von 150.000 € war. Der Kläger hat behauptet, seine Stute sei durch einen Ausbruch „hengstisch“ aggressiven Verhaltens des Wallachs schwer verletzt worden. Der Wallach habe sich losgerissen, einen durch Elektrodraht gesicherten Weidezaun durchbrochen, sei auf die Stute zugelaufen und dann mit den Vorderhufen auf sie gestiegen. Aufgrund dieses Vorfalls hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 40.000 € verlangt.
Sein Schadensersatzverlangen blieb erfolglos. Der 24. Zivilsenat des OLG Hamm hat eine Haftung der beklagten Tierhalterin des Wallachs verneint. Es könne dahinstehen, ob die Stute des Klägers durch den von ihm behaupteten „hengstischen“ Ausbruch des Wallachs verletzt worden sei. Selbst wenn man dies unterstelle, müsse sich der Kläger entlasten, weil als Tierhüter des Wallachs beauftragt gewesen sei. Als Tierhüter habe er den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden müssen. Deswegen müsse er nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet habe. Dieser Nachweis sei dem Kläger misslungen. Der von ihm und seiner Ehefrau geschilderte Ablauf des in Frage stehenden Vorfalls sei u.a. nach den Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen zweifelhaft. Nach dem Ergebnis einer Hormonuntersuchung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Wallach aufgrund einer sexuellen Motivation erhebliche Hindernisse überwunden habe, um zu der Stute zu gelangen. Vielmehr sei ein erhebliches, eine Tierhalterhaftung der Beklagten verdrängendes Verschulden des Klägers denkbar. Von einem solchen sei z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden sei. Rechtskräftiges Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2013 (24 U 112/12)
Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm 09.04.2013

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