Reitpferd mit Ataxie: Rücktritt vom Kauf eines Pferdes bei Ataxie / Rückgabe Pferd und Schadensersatz bei Ataxie

Reitpferd mit Ataxie: Rücktritt vom Kauf eines Pferdes bei Ataxie / Rückgabe Pferd und Schadensersatz bei Ataxie

Pferdekauf | Kein Rücktritt vom Pferdekauf wenn das Pferd trotz festgestellter Ataxie reitbar ist: Kann man von dem Kauf eines Reitpferdes zurücktreten wenn bei dem gekauften Pferd eine krankhafte Veränderungen an der Wirbelsäule und eine Ataxie festgestellt wird, jedoch das Pferd als Reitpferd und Turnierpferd ohne Beeinträchtigungen reitbar ist?

Eine Pferdezüchterin und Pferdeverkäuferin stellte ihren selbstgezogenen dreijährigen Trakehner Hengst bei der Körung vor. Vor der Körung ließ die Pferdeverkäuferin den Trakehner Hengst tierärztlich Untersuchen. Der Tierarzt stellte bei dieser Untersuchung keine krankhaften Veränderungen oder sonstige Beeinträchtigungen bei dem Pferd fest.
Im Rahmen der Körung des Pferdes kaufte eine Reiterin den Hengst als Reit-und Turnierpferd.
Nach dem Pferdekauf ließ die Käuferin das Pferdes einen Tag später von einer Tierklinik untersuchen. Bei dieser tierärztlichem Untersuchung wurden bei den gekauften Pferd mehrere Erkrankungen festgestellt. So war bei dem Pferd auf beiden Hinterbeinen die Beugeprobe positiv und das Pferd zeigte beim Longieren auf weichem Boden eine deutliche Lahmheit in Form einer Hangbeinlahmheit auch Speilbeinlahmheit. Des Weiteren zeigte das Pferd eine Ataxie, einen geringgradig ataktischen Bewegungsablauf.

Die Käuferin des Pferdes erklärte, ca. zwei Monate später, den Rücktritt vom Kaufvertrag des Pferdes gegenüber der Verkäuferin. Aufgrund der festgestellten Ataxie und der Hangbeinlahmheit sei das Pferd als Reit-und Turnierpferd nicht einsatzfähig. Das Pferd zeige Mängel und dies berechtige sie von ihren Gewährleistungsrechte gegenüber der Pferdezüchterin gelten zu machen.

Das Landgericht Münster gab der Pferdekäuferin nicht recht. Ihr stünden keine Gewährleistungsrechte gegen die Pferdezüchterin zu, da ihr nicht gelungen ist, einen Mangel im Sinne des § 434 BGB zu beweisen.

Gutachten des Pferdes: keine Beeinträchtigung der Nutzung des Pferdes trotz Ataxie und Hangbeinlahmheit
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde eine Sachverständigengutachten angefertigt, nach welchem bei dem Pferd Engstände an vier Dornfortsätzen und eine Verknöcherung des Nackenbandes so wie Auffälligkeiten im Bewegungsablauf in Form einer Ataxie festgestellt werden konnten. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Fachtierarztes für Pferde, sind zwar Auffälligkeiten bei röntgenologischen Befunden feststellbar, und zwar der Engstand von 4 Dornfortsätzen und eine Verknöcherung des Nackenbandes, wie auch Besonderheiten im Bewegungsablauf des Pferdes.
Sämtliche Befunde lassen aber nach intensiven Untersuchungen des Pferdes keinen Rückschluss darauf zu, dass die Nutzung des Pferdes als Reit- oder Turnierpferd auf irgendeine Weise beeinträchtigt wird.
Da das Pferd sich trotz der Befunde für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, liegt bereits kein Mangel im Sinne des § 434 BGB vor. 

Was bedeutet ein Mangel bei einem Pferd?
Einen Mangel bei dem Pferd können nur Abweichungen des Pferdes darstellen, die eine Nutzungsbeeinträchtigung (hier: als Reitpferd nicht reitbar) herbeiführen oder herbeiführen können. Für Lebewesen wie einem Pferd gibt es keinen Idealzustand, dem sie entsprechen müssen.
Der Käufer eines Pferdes muss daher immer mit physiologischen Abweichungen bei einem Pferd rechnen. Ein Mangel bei einem Pferd ist erst gegeben, wenn diese Abweichung zu einer merklichen Nutzungsbeeinträchtigung des Pferdes führen oder führen können. Voraussetzung für einen Mangel bei einem Pferd ist auch, dass die Abweichung ihre Ursache im Pferd selbst hat und ihm auf Dauer anhaftet.

Gutachten:
Der von Gericht hinzugezogene Sachverständige stellte zudem fest, dass die Auffälligkeiten im Bewegungsablauf weg trainierbar sind. Die Auffälligkeiten, die das Pferd zeige, seien zumindest in dieser deutlichen Form mehr auf den schlechten Trainingszustand des Pferdes zurück zu führen. Im vorliegenden Fall kann dahingehend kein Mangel des Pferdes angenommen werden.
LG Münster, Urteil vom 23.05.2006 – 14 O 531/05

Vor dem Pferdekauf keine Auffälligkeiten
Bei einer klinischen Untersuchung zur Annahme zum Trakehner Frühjahrs-Meeting unmittelbar vor dem Verkauf könnten ebenfalls keine Erkrankungen festgestellt werden. Vielmehr wurde der Hengst als geeignet zur Nutzung als Reit- und Zuchtpferd angesehen. Auch der klagenden Pferdekäuferin selbst sind bei der Besichtigung des Pferdes vor Abschluss des Kaufvertrages keine gravierenden ungleichen Bewegungsabläufe oder Bewegungseinschränkungen des Pferdes aufgefallen. Selbst der von ihr beauftragte Tierarzt, stellte aufgrund des Befundes eine vorsichtige Prognose für den dauerhaften problemlosen Einsatz des Pferdes als Turnier- und Sportpferd" auf.

Das Landgericht wies daher die Klage der Pferdekäuferin als unbegründet ab. Die Käuferin des Pferdes habe, da bei dem Pferd kein Mangel festgestellt werden konnte, keine Gewährleistungsrechte gegen die Pferdeverkäuferin. Der Käuferin des Pferdes sei es nicht gelungen, einen Mangel im Sinne des § 434 BGB zu beweisen. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde eine Sachverständigengutachten angefertigt, nach welchem bei dem Hengst Engstände an vier Dornfortsätzen und eine Verknöcherung des Nackenbandes so wie Auffälligkeiten im Bewegungsablauf (Ataxie) festgestellt werden konnten.


Was versteht man unter einer Hangbeinlahmheit oder auch Spielbeinlahmheit

Von Hangbeinlahmheit versteht man, wenn die Lahmheit des Pferdes sich vor allem dann zeigt, wenn das Bein des nicht belastet wird, sondern gerade nach vorne schwingt. Die Lahmheit ist eine Gangbildstörung ausgelöst durch Schmerz oder mechanisch bedingte Einschränkung in der Bewegung des Pferdes. Das Bein, welches sich in Bewegung befindet, bezeichnet man auch als Hang- oder Spielbein. Bei der Hangbeinlahmheit sind meist die bewegenden Muskeln betroffen und das Bein wird nicht so hoch gehoben wie das gesunde. Auf weichem Untergrund ist die Hangbeinlahmheit besonders gut zu erkennen. Pferde mit einer Hangbeinlahmheit laufen auf dem Zirkel oft schlechter, wenn das betroffene Bein außen ist, wegen des weiteren Vorführbogens den die erkrankte Gliedmaße hier ausführen muss. Ist die Lahmheit auf weichem Boden schlimmer, so handelt es sich oftmals um eine Hangbeinlahmheit.


Wie erkennt man eine Ataxie beim Pferd?

Eine Ataxie beim Pferd zeigt sich durch einen gestörten, unkoordiniert wirkenden Bewegungsablauf des Pferdes. Pferde mit Ataxie zeigen einen wackeligen und unsicherern Gang. Häufiges Stolpern eines Pferdes oder das plötzliche Wegknicken der Hinterbeine sind ebenfalls Anzeichen einer Ataxie. Im Allgemeinen ist die Ataxie in der Hinterhand stärker ausgeprägt als in der Vorderhand.
Ataktische Pferde können im Allgemeinverhalten unauffällig sein.

Tipp vom Anwalt für Pferderecht : Sollte man ein Pferd trotz Ataxie kaufen?

Eine beim Pferd bestehende Ataxie sollte im Zuge einer Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt feststellbar sein. Wenn eine Ataxie diagnostiziert wird, muss der Verkäufer den potentielle Käufer über die Ataxie informieren. Der Pferdekäufer muss dann entscheiden, ob er das Pferd trotz Ataxie kaufen möchte oder nicht – im Wissen über die mögliche oder nicht mögliche Reitbarkeit des Pferdes aufgrund der Erkrankung.

Allein das Vorliegen einer Lahmheit, einer Ataxie oder Veränderungen am Pferderücken reichen oftmals nicht mehr aus, Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag geltend zu machen umso wichtiger ist es, sollten sie nach dem Erwerb eines Pferde die Diagnose Ataxie oder Lahmheit erhalten haben, einem erfahrenen Anwalt für Pferderecht zur erfolgreichen Durchsetzung ihre Rechte zu beauftragen.

Spezialist für Pferderecht Anwalt Ackenheil
Als Experte für Pferderecht ist Rechtsanwalt Ackenheil seit über 15 Jahren auf die Themengebiete Recht rund ums Pferd spezialisiert und bundesweit tätig. Um umfassend rechtlich kompetent auf dem Gebiet des Tierarzthaftungsrechts beraten zu können und hierfür tierärztliche Diagnosen, Befunde, Therapien, Operationstechniken, tierärztliche Rechnungen, Gutachten ect. korrekt bewerten zu können müssen selbstverständlich auch medizinrechtliche Kenntnisse mit einfliessen. Ein hervorzuhebendes Merkmal der Pferderechtskanzlei Ackenheil ist hierbei der fachübergreifende Zusammenschluss der Rechtsgebiete Medizinrecht | Tiermedizinrecht | Tierarzthaftung.



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