Wer haftet wenn ein Pferd wegen Kindern scheut?

Wer haftet wenn ein Pferd wegen Kindern scheut?

Vorsicht bei Kindern in der Reithalle: Scheut ein Pferd in einer Reithalle wegen eines lärmenden Kindes, kann die gestürzte Reiterin für erlittene Verletzungen grundsätzlich kein Schmerzensgeld und Schadenersatz von dem Erwachsenen, der auf das Kind aufpassen sollte, verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Besuch der Reithalle erlaubt und der Ablauf des Pferdeunfalls für die Aufsichtsperson des Kindes nicht vorhersehbar war, so das Landgericht Nürnberg-Fürth. Das Landgericht hielt darin das vorher ergangene Urteil des Amtsgerichts Nürnberg für rechtmäßig.

Eine Großmutter beaufsichtigte ihre drei und fünf Jahre alten Enkelkinder. Die Frau besuchte mit den Kindern eine Reithalle in Nürnberg. Damit auch der drei Jahre alte Junge die Pferde und Reiter besser sehen konnte, setzte die Frau das Kind im Zuschauerbereich auf die Holzbande.

Doch als das Kind mit seinen Füßen gegen die Bande schlug, entstand ein lautes Poltergeräusch in der Reithalle. Daraufhin scheute ein am Zügel gehaltenes Pferd und lief plötzlich rückwärts. Die Hand der Pferdehalterin wurde durch das scheuende Pferd ruckartig nach hinten gerissen. Durch das scheuende Pferd erlitt die Pferdehalterin eine Schulterverletzung.

Hierfür verlangte die Pferdehalterin von der Frau, die auf die Kinder aufgepasst hat ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro sowie Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.879 Euro. Die Frau hätte auf die Kinder besser aufpassen müssen und das Kind nicht auf die Holzbande setzen dürfen.

Haftet die Aufsichtsperson wenn durch Kinder ein Pferdeunfall verursacht wurde?

Das Pferde scheue Fluchttiere sind ist im Allgemeinen bekannt. Grundsätzlich muss man daher eine besondere Sorgfalt im Umgang mit Pferden berücksichtigen. Bei einem Besuch in der Reithalle sowie auch in den Stallungen sollte jeder Besucher unnötigen Lärm vermeiden um die Pferde nicht zu erschrecken. Durch schreiende oder auch laut umherlaufend spielende Kinder können sich Pferde erschrecken, steigen, bocken und durchgehen. Das Amtsgericht in Nürnberg entschied, die Frau und Großmutter der Kinder muss nicht für den Pferdeunfall haften. Zwar war das Verhalten der Frau ursächlich für das scheuende Pferd und den Verletzungen der Pferdehalterin. Maßgeblich sei aber das Verhalten des Pferdes (Scheuen) gewesen, für das die Pferdehalterin verantwortlich einzustehen hat.In dem Scheuen des Pferdes, sah das Gericht die Verwirklichung der Tiergefahr gegeben - für die die Pferdehalterin zu haften hat.

Für die beklagte Aufsichtsperson der Kinder, der Oma, sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass das Pferd auf das Poltergeräusch so schreckhaft reagieren würde. Die Frau habe sich auch „sozialadäquat“ verhalten, indem sie dem Kind es ermöglichen wollte, den Reitern und Pferden zuzusehen.

Die rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts, dass sich hier letztlich eine Tiergefahr verwirklicht hatte, sei nicht zu beanstanden, so das Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Großmutter sei vor dem Betreten der Reithalle auch nicht darauf hingewiesen worden, dass man sich geräuscharm verhalten müsse und Pferde selbst bei Alltagsgeräuschen erschrecken können. Für die Frau sei der Ablauf, dass sich ein Pferd aufgrund der Kinder erschrecken könnte daher nicht vorhersehbar gewesen. Eine Haftungspflicht der Aufsichtsperson der Kinder bestehe nicht.


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