Mehrere Pferde auf dem Paddock, wer haftet wenn ein Pferd getreten wurde?

Mehrere Pferde auf dem Paddock, wer haftet wenn ein Pferd getreten wurde?

Wenn Pferde artgerecht in Gruppenhaltung gehalten werden, wer haftet wenn sich ein Pferd verletzt? In einem Paddock mit befestigtem Untergrund können sich Pferde zu jeder Jahreszeit nach Lust und Laune an der frischen Luft bewegen. Wie auch auf der Weide oder im Auslauf sind Pferde auch im Paddock nicht gern allein. Aber nicht alle Pferde vertragen sich miteinander. Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn ein Pferd mit mehreren Pferden zusammen auf dem Paddock steht und von einem Pferd getreten und verletzt wird? Häufig kann man das Pferd, dass zugetreten hat in der Gruppe nicht ausfindig machen. Haften dann alle Pferdebesitzer, deren Pferde sich mit auf dem Paddock befanden für die Verletzungen des Pferdes? Dies hatte jüngst auch der BGH zu entscheiden.

Das Pferd einer Pferdebesitzerin wurde zusammen mit 12 anderen Pferden wie sonst auch üblich auf einen unbeobachteten, eingezäunten Paddock verbracht.
Beim abendlichen Reinholen lahmte die Stute der Pferdebesitzerin.
Die Stute musste aufgrund einer Verletzung tierärztlich versorgt werden.Der behandelnde Tierarzt stellte bei dem Pferd eine erhebliche Verletzung am Bein fest.

Wenn mehrere Pferde auf dem Paddock stehen, wer haftet wenn ein Pferd getreten wurde?

Nach Ansicht der Besitzerin der verletzten Stute kann nur ein anderes Pferdes aus der kleinen Herde die mit ihrem Pferd auf dem Paddock stand ihr Pferd verletzt haben. Ihr Pferd sei beim Zurückholen in den Stall von dem anderem Pferd getreten worden und habe es dabei am Bein verletzt. Durch den Pferdetritt seien ihr Kosten entstanden ( z.b. Tierarztrechnungen und weitere) die sie als Schadenersatz gegenüber der anderen Besitzerin dessen Pferd mit auf dem Paddock stand verlangte.

Keine Zeugen für den Pferdetritt - Vorfall
Dabei meinte die Besitzerin der verletzten Stute, daß trotzdem nicht feststehe, ob das betreffende Pferd überhaupt deren Pferd geschlagen habe es wegen § 830 Abs.1 Satz 2 BGB für die Haftung der beklagten Pferdebesitzerin unerheblich sei.

Die Gerichte entschieden: Kein Schadensersatz

Die Vorinstanzen haben die Klage auf Schadenersatz und die Berufung abgewiesen. Der BGH hat mit diesem Urteil die Revision der Klägerin/Pferdehalterin zurückgewiesen.Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts sei bereits der Tatbestand der Tierhalterhaftung aus § 833 S.1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs.1 S.2 BGB, nicht erfüllt. § 830 BGB soll lediglich Kausalitätszweifel überbrücken. Der Umstand, dass nicht feststehe, ob das Pferd der Beklagten ihre Stute getreten habe, sei gemäß § 830 Abs.1 S.2 BGB unerheblich.

Die Gefährdungshaftung nach § 833 S.1 BGB:
Die Gefährdungshaftung nach § 833 S.1 BGB setzte voraus, dass sich im Unfall eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll. Dies sei dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes, unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist.

Im vorliegenden Fall könne davon aber nicht ausgegangen werden, so der BGH. Über die fehlende Feststellung eines für die Verletzung der Stute ursächlichen Verhaltens des anderen Pferdes helfe laut BGH auch § 830 Abs.1 S.2 BGB nicht hinweg. Für die Anwendung dieser Vorschrift sei Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher (hier : aller Pferde) infrage kommender Pferde eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.

Das Pferd kann an den Verletzungen der Stute unbeteiligt gewesen sein

Das Berufungsgericht konnte aber nicht ausschließen, dass das Pferd der Beklagten während der Verletzung unbeteiligt abseits stand. In diesem Fall hätte die Beklagte aber nicht unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin eingegriffen. § 830 Abs.1 S.2 BGB solle nur Kausalitätszweifel, nicht aber auch Zweifel darüber überbrücken, ob dem in Anspruch genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt.
Dabei hat das Gericht die Anwendung des § 830 Abs.1 Satz 2 BGB schon daran scheitern lassen, daß die Beklagte keine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift sei.

Pferd tritt Pferd Paddock Gruppenhaltung Pferden



Die Haltung von Pferden ist grundsätzlich "gefährlich"


Zwar könne schon das Halten eines Pferdes eine den Schaden verursachende „Handlung“ i.S.d. § 833 Satz 1 BGB sein ,allerdings muß als weiteres Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgegner „Beteiligter“ sein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war.

Ein solcher Eingriff in diese Schutzsphäre liegt auch im Falle der Gefährdungshaftung noch nicht allein in dem – abstrakt gefährlichen – Verhalten, an das der jeweilige Gefährdungstatbestand anknüpft, wie etwa das Halten eines Tieres im Rahmen von § 833 BGB.

Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

Alle Pferde im Paddock könnten das Pferd getreten und verletzt haben
Im vorliegenden Fall waren jedoch alle im Paddock gehaltenen Pferde als Verursacher für die Verletzungen der Stute und den entstanden Schaden Kausal geeignet.
Womöglich wurde die verletzte Stute von einem anderen Pferd der Herde getreten, für eine Haftung des Tierhalters reicht das aber nicht aus.


Haften alle Pferdebesitzer gemeinsam für Ihre Pferde auf dem Paddock?

Eine gesamtschuldnerische Haftung gegen einen anderen Tierhalter begründe dies nicht, so der Bundesgerichtshof.


Wer sein Pferd mit anderen Pferden unbeaufsichtigt auf den Paddock stellt kann, kein Schadenersatz verlangen wenn sein Pferd von anderen Pferden getreten und verletzt wurde

Der BGH führte zudem aus, daß die Haftung der beklagten Pferdebesitzerin auch nach den Grundsätzen des „Handelns auf eigene Gefahr“ auszuschließen war.
Wer wie die Besitzerin der verletzen Stute aus Gründen der artgerechten Haltung oder aus Kostengründen sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden unterbringe (Gruppenhaltung von Pferden) und dabei auf eine dauernde Beaufsichtigung verzichte, nehme auch das Risiko auf sich, eine konkrete Schadensverursachung nicht nachweisen zu können.
Ein Urteil des BGH (Az. VI ZR 25/17) zur Haftung von Pferdehaltern bei Verletzungen in der Gruppenhaltung


Zur Gruppenhaltung von Pferden ein Auszug aus den Leitlinien zur Pferdehaltung:

Gruppenhaltung von Pferden | Haltung mehrer Pferde auf dem Paddock / Weide

3.4.2. Gruppenhaltung
Grundsätzlich sind alle Pferde, unabhängig von Alter, Rasse, Geschlecht und Nutzungsart für die Gruppenhaltung geeignet. Wo immer möglich, sollten Pferde in Gruppen gehalten werden. Dies erfordert eine hohe Qualifikation der für die Pferdehaltung verantwortlichen Person (Kenntnisse und Beurteilungsvermögen des Verhaltens von Pferden), ein fachgerechtes Management sowie eine ordnungsgemäße Gestaltung des Haltungsverfahrens. Auch bei der Gruppenhaltung von Pferden bestehen gegenüber den natürlichen Bedingungen Einschränkungen (begrenztes Raumangebot, eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten). Deshalb liegt bei dieser Haltungsform eine besondere Herausforderung darin, dass alle Pferde einer Gruppe ihre Grundbedürfnisse befriedigen können.

Folgende Voraussetzungen müssen bei Gruppenhaltung erfüllt werden:
- Schrittweise Eingliederung neuer Pferde in eine bestehende Gruppe.
- Möglichkeit der Separierung einzelner Tiere oder von Untergruppen.
- Aufmerksame Beobachtung von Rangveränderungen in der Gruppe sowie des Befindens der Tiere, um ggf. rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. 2.1).
- Herausnahme von auf Dauer nicht integrierbaren Pferden aus der Gruppe.
- Einhaltung der Richt- und Funktionsmaße (vgl. 4).
- Keine Sackgassen und spitze Winkel im gesamten Aufenthaltsbereich der Pferde.

In der Regel sollen Pferde in Gruppenhaltung an den Hinterhufen unbeschlagen sein. Bei Verträglichkeit innerhalb der Gruppe und ausreichender Bewegungsfläche sind Ausnahmen möglich.



Was ist ein Paddock:
Paddocks sollen Pferden in Zeiten, in denen sie nicht auf die Weide gelassen werden, z. B. außerhalb der Weidezeit im Winter, eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit bieten. Sie erfordern relativ geringen Reinigungsaufwand. Das Pferd steht dem Reiter in kurzer Zeit zur Verfügung. Der Paddock kann an den Stalltrakt angebaut und für das Pferd jederzeit zugänglich sein (Paddockbox), kann aber auch, wie die Weide, in der Nähe des Stalls liegen, so dass das Pferd auf den Paddock gebracht und in den Stall zurückgeholt werden muss.
Sowohl auf Paddocks wie auch auf Pferdekoppeln sollten sich Pferde nicht alleine aufhalten. Auf Grund des Bedürfnisses des Pferdes nach Sozialkontakten sollte mehreren Pferden gleichzeitig der Auslauf auf ein Paddock ermöglicht werden.


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