Reiten im Wald und ins Gelände: Reitverbot? Welche Gesetze regeln das Ausreiten in die Natur?

Reiten im Wald und ins Gelände: Reitverbot? Welche Gesetze regeln das Ausreiten in die Natur?
Das Ausreiten mit seinem Pferd in den Wald, in Naturschutzgebieten oder generell in die Natur wird in NRW im Landesnaturschutzgesetz LNatSchG geregelt. Ob man als Reiter mit seinem Pferd auf Wanderwegen reiten darf oder wo ein Reitverbot besteht kann man im § 58 LNatSchG NRW nachlesen. Seit 2018 ist eine neue Reitregelung in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten, die es für Reiter, die mit ihrem Pferd in den Wald oder in die Natur reiten wollen zu beachten gilt. Das neue Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) erlaubt nach § 58 LNatSchG seit dem 1. Januar 2018 das Reiten im Wald vom Grundsatz her auf allen befestigten oder naturfesten Fahrwegen.

Achtung Reiter: Führen des Pferdes nur mit gültiger Reitplakete
Zusätzlich wurde das Führen von Pferden in der freien Landschaft mit dem Reiten gleichgestellt, was zur Folge hat, dass seit dem 1. Januar auch beim Führen eines Pferdes Reitkennzeichen mit gültiger Reitplakette mitgeführt werden müssen. Das Führen eines Pferdes im Wald ist auf allen Wegen gestattet. Trotz der neuen landesgesetzlichen Regelung in NRW können in den Kreisen und kreisfreien Städten Einschränkungen oder sogar Reitverbote für das Reiten in Waldgebieten bestehen.

So bestehen in der Stadt Krefeld schon seit dem Jahr 1991 durch den Landschaftsplan der Stadt Festsetzungen und Regelungen, die das Reiten in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten verbieten oder einschränken.

Reitverbot in Naturschutzgebieten
In Naturschutzgebieten ist es in der Regel gänzlich verboten, im Gelände, auf den Wanderwegen und Pfaden, sowie den Wirtschaftswegen zu reiten. In den Landschaftsschutzgebieten, die auch die Waldgebiete Hülser Berg / Hülser Bruch, Stadtwald, Forstwald und Niepkuhlen beinhalten, ist es verboten, auf anderen als hierfür gekennzeichneten Reitwegen zu reiten. In diesen Gebieten darf trotz der neuen Reitregelung folglich nur auf den ausgewiesenen Reitwegen geritten werden.


Das Reiten im Wald und in die Natur wird geregelt im:

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21.07.2000)

§ 58 LNatSchG NRW Reiten in der freien Landschaft und im Wald (zu § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)


(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.


(2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.


(3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.


(4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Die Beschränkung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.


(5) Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, können die Kreise und kreisfreien Städte für bestimmte Wege Reitverbote festlegen. Diese Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.


(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.


(7) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.


(8) Die Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen und Reitverboten zu dulden.


(9) Das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über das Reiten. Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in Waldflächen nach Absatz 4.
(Stand 01.03.2018) Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)


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