Pferdehaltung in der Nachbarschaft - Nachbar fühlt sich von den Pferden gestört / Geruchsbelästigung

Pferdehaltung in der Nachbarschaft - Nachbar fühlt sich von den Pferden gestört / Geruchsbelästigung

Wer Pferde halten will benötigt für die Errichtung des Pferdestall zunächst eine Baugenehmigung von der Gemeinde. Wenn die Nachbarn sich von der Pferden nun gestört fühlen - ist dann die Haltung von Pferden verboten? Darf man Pferde halten auch wenn sich die Nachbarn über die Geruchsbelästigung die mit der Pferdehaltung einhergehen beschweren? Wer am Rand des bebaubaren Innenbereichs einer Gemeinde wohnt, muss eher mit Geruchsbelästigungen durch Tiere wie Pferde rechnen als Bewohner im Ortskern. Denn gegenüber einer Pferdehaltung im angrenzenden Außengebiet gilt „eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich der in einem Dorfgebiet“, wie das Verwaltungsgericht Mainz in einem bekanntgegebenen Urteil entschied.

Damit unterlag die Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Hauses mit Garten in Rheinland-Pfalz. Eine Nachbarin hält im angrenzenden Außenbereich der Gemeinde bereits ein Pferd. In einem Abstand von fünf Metern zum Grundstück der Klägerin will die Pferdehalterin nun einen weiteren Stall für ein zweites Pferd bauen. Dies hat die Gemeinde genehmigt.

Mit ihrer Klage meint die Anwohnerin, die Baugenehmigung für den Pferdestall sei rechtswidrig. Zum Einen sei eine unzumutbare Geruchsbelästigung zu erwarten. Zudem sei der geplante Stall im Außenbereich ohnehin unzulässig.

Das Verwaltungsgericht Mainz betonte nun zunächst, dass sich die Bewohnerin des Innenbereichs nicht auf die Bauvorschriften für den Außenbereich berufen könne. Ihr stehe „kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu“.

Daher könne sie sich nur auf das „Gebot der Rücksichtnahme“ berufen. Dies sei hier aber nicht verletzt.

Zur Begründung erklärten die Mainzer Richter, der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen oder an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks müsse „grundsätzlich stärkere Immissionen hinnehmen als Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten Gebiet“. Das habe auch schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entschieden . Maßgeblich seien dabei Anforderungen ähnlich denen eines Dorfgebiets, in dem Tiere wie etwa Pferde üblich und „gebietstypisch“ seien.

Gemessen daran seien hier Stall und Koppel für ein zweites Pferd zumutbar, entschied das Verwaltungsgericht in seinem Urteil.

Bitte beachten Sie, jedes dieser Urteile stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar und kann zwar richtungsweisend sein aber eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Gerne beraten wir Sie individuell.
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