Keine Pferde im Wohngebiet

Pferdehaltung: Keine Pferde im Wohngebiet
Verwaltungsgericht Neustadt lehnt auch frühere Scheune als Stall ab

Pferde gehören nicht in ein Wohngebiet. Stall und Auslaufflächen sind allenfalls direkt am Ortsrand zulässig, wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in zwei bekanntgegebenen Urteilen vom 8. März 2013 entschied (Az.: 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW).
Es wies damit eine Pferdehalterin aus dem rheinland-pfälzischen Landkreis Germersheim ab. Sie wollte in einer alten Scheune bis zu fünf Pferde unterbringen; Auslauf sollten die Pferde auf einer 60 Quadratmeter großen Freifläche haben. Entsprechend dem Wunsch der Ortsgemeinde lehnte die Kreisverwaltung das Vorhaben ab. Es sei gegenüber der Nachbarschaft „rücksichtslos“.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat das Verbot nun bestätigt. Die Haltung von Pferden entspreche „grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets“. Allenfalls auf einem weiträumigen Grundstück am Ortsrand könnten die Tiere zulässig sein, wenn das Gelände
schon der angrenzenden „freien Landschaft“ zugerechnet werde.Hier aber sei die Scheune „in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben“, und auch die gesamte Umgebung sei „von Wohnbebauung geprägt“. Noch vorhandene Nebengebäude würden „seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt“. Anwalt für Pferderecht Ackenheil

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