Reitunfall / Reitlehrer haftet nicht für Reitunfall wenn

Reitlehrer haftet nicht für Reitunfall wenn..
Nicht jede Pflichtverletzung eines Reitlehrers begründet bei einem Reitunfall einen Schadenersatzanspruch. Denn der Fehler des Reitlehrers muss immer auch direkt ursächlich mit dem Unfall zusammenhängen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 27. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 U 162/12).

Im entschiedenen Rechtsstreit war eine Finanzbeamtin bei ihrem Reitunterricht in einer Reithalle im Raum Limburg gestürzt. Während ihres Einzel-Reitunterrichts ritt sie mit einem 18-jährigen Wallach im Trab in einer Hälfte der Reithalle auf einer Kreisbahn. In der Mitte der Kreisbahn stand der Reitlehrer und gab Anweisungen.

Unterdessen kam in der anderen Hälfte der Halle die Ehefrau des Reitlehrers mit einer Stute und einem freilaufenden Fohlen herein. Sie passierten die Kreisbahn der Finanzbeamtin, um an einem anderen Ausgang die Reithalle wieder zu verlassen. Kurz darauf änderte der Wallach wegen seines Herdentriebs plötzlich im Trab die Richtung. Die Finanzbeamtin stürzte und zog sich einen Lendenwirbelbruch zu.

Das Land Hessen, bei dem die Beamtin beschäftigt ist, forderte für angefallene Arztkosten und für das während der Erkrankung der Beamtin fortgezahlte Gehalt Schadenersatz.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG lehnten eine Haftung des Reitlehrers wegen etwaiger Sorgfaltspflichtverletzungen allerdings ab. Der Reitlehrer habe zwar einen Fehler gemacht, da er seine Reitschülerin nicht aufgefordert hatte, „Schritt“ – also langsamer – weiter zureiten, als seine Frau mit den anderen Tieren in der Halle war. Eine plötzliche Richtungsänderung des Pferdes hätte die Finanzbeamtin dann leichter durch eine Körperverlagerung auffangen können.

Es fehle für eine Haftung jedoch an einen zurechenbaren Kausalzusammenhang, so das OLG in seinem Urteil vom 24. Mai 2013. Denn der Wallach sei erst ausgebrochen, als die anderen beiden Pferde hinter der verschlossenen Türe verschwunden waren. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass das Tier seinen plötzlichen Richtungswechsel auch dann getan hätte, wenn die Reitschülerin auf Anweisung ihres Reitlehrers zunächst im Schritt und erst nach Schließen des Tores wieder angetrabt wäre.


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