PFERDESTEUER: Kommunen dürfen von PFERDEBESITZERN Pferdesteuer verlangen

PFERDESTEUER: Kommunen dürfen von PFERDEBESITZERN Pferdesteuer verlangen
Kommunen dürfen grundsätzlich von privaten Pferdehaltern eine „Pferdesteuer“ verlangen. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem am Mittwoch, 17. Dezember 2014, bekanntgegebenen Beschluss entschieden und damit die Pferdesteuer-Satzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf im Werra-Meißner-Kreis bestätigt (Az.: 5 C 2008/13.N).
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In ihrer Satzung vom 13. Dezember 2012 hatte die Stadt beschlossen, von jedem privaten Pferdehalter pro Pferd und Jahr 200 Euro Pferdesteuer zu erheben. Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, waren von der Steuerpflicht ausgenommen.
Ein Verein und neun Pferdeliebhaber wollten die Pferdesteuer nicht zahlen. Sie stellten einen Normenkontrollantrag und wollten die kommunale Satzung für unwirksam erklären lassen.
Vor dem VGH hatten die Antragsteller jedoch keinen Erfolg. Kommunen seien berechtigt, sogenannte Aufwandsteuern zu erheben, heißt es in dem Beschluss vom 8. Dezember 2014. Dabei könne „die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners“, mit einer Steuer belegt werden.
Dies sei bei Pferdehaltern der Fall. Denn sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden erfordere einen Aufwand, „der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet“. Die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pferdehalter dürfe dann mit einer Steuer „abgeschöpft“ werden.
Die Pferdesteuer verstoße auch nicht gegen das grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes oder gegen den in der Landesverfassung verankerten Schutz und der Pflege des Sports durch den Staat, so der VGH.

Schließlich sei die Steuer in Höhe von 200 Euro pro Pferd und Jahr auch nicht „erdrosselnd“ hoch und damit zumutbar.(juragentur)

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