Pferd muss nach Falschbehandlung des Tierarztes erlöst werden - Anwalt für Pferderecht Ackenheil

Pferd muss nach Falschbehandlung des Tierarztes erlöst werden - Anwalt für Pferderecht

Das Pferd einer Pferdebesitzerin wurde von einem anderen Pferd auf der Koppel gegen das rechte Hinterbein getreten. Der behandelnde Tierarzt versorgte die offene Wunde des Pferdes .Er diagnostizierte bei dem Pferd lediglich eine offene Wunde. Der Tierarzt unterließ daher weitere Untersuchungen machte auch keine Röntgenbilder vom verletzten Bein des Pferdes.

Der Tierarzt übersah daher, dass das Bein des Pferdes angebrochen war. Der Spalt im Knochen des Pferdebeines vergrößerte sich, so dass letztlich der Knochen beim Aufstehen des Pferdes brach.

Die anschließend durchgeführte Operation misslang, weshalb das Pferd nach der Falschbehandlung des Tierarztes erlöst werden musste.
Die Pferdehalterin machte dem Tierarzt den Vorwurf, er habe ihr Pferd falsch behandelt bzw. nicht alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt und verlangte von ihm Schadensersatz in Höhe von 100.000 Euro.
Der Tierarzt war jedoch der Auffassung, das Bein des Pferdes wäre sowieso gebrochen. Das er als Tierarzt den Bruch übersah und eine falsche Diagnose stellt mag nicht letztlich der Grund für den Tod des Pferdes gewesen sein.

Die Pferdehalterin konnte nicht beweisen, dass der Tierarzt durch eine entsprechende Behandlung den Bruch hätte verhindern können. Der Tierarzt konnte im Gegenzug nicht beweisen, dass das Bein sowieso gebrochen wäre. Entscheidend für den Rechtsstreit war daher die Beweislastverteilung. Wer musste also was in diesem Rechtsstreit beweisen?

Muss der Pferdebesitzer beweisen, dass den Tierarzt die Schuld für den Tod des Pferdes trifft weil er eine falsche Diagnose gestellt hat?
Muss der Tierarzt beweisen, dass ihn trotz Falschbehandlung des Pferdes letztlich an dessen Verschlechterung und Tod des Pferdes keine Schuld trifft?

Tierarzt und Beweislast: Bei wem liegt sie?

Grundsätzlich trifft den Kläger somit der Pferdebesitzerin die volle Beweislast. Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, die Pferdebesitzerin muss dem Tierarzt seine Schuld beweisen, damit dieser für den Schaden haftet und ihr den Wert des Pferdes ersetzt.

Handelt es sich jedoch um einen groben Behandlungsfehler, so tritt eine Beweislastumkehr ein. Grob sind solche Behandlungsfehler, die sich als Verstöße gegen elementare Behandlungsregeln, gegen elementare Erkenntnisse der Medizin darstellen, es sich demnach um Fälle handelt, die aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen.

Bei der Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler als grob einzuordnen ist, handelt es sich um eine durch ein Gericht vorzunehmende juristische Wertung. Diese wertende Entscheidung hat auf tatsächlichen Anhaltspunkten zu beruhen, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen ergeben. So urteilten dem Grunde nach bereits das LG Oldenburg im Jahre 2007 sowie das OLG Frankfurt am Main 2011. Wenn die Beweislastumkehr eintritt, muss der Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht die Ursache nachfolgender Gesundheitsschäden war.

Dieser in der Humanmedizin seit langer Zeit geltende Grundsatz gilt nun nach der gestrigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für Tierärzte (Urteil aus dem Jahr 2016, AZ: VI ZR 247/15).

Der BGH führt in seiner Begründung aus, dass sich die Tätigkeiten der Humanärzte wie diejenigen der Tierärzte auf einen lebenden Organismus beziehen. Die Auswirkungen eines Behandlungsfehlers sind daher ähnlich. Der Fehler sei eine wichtige mögliche Ursache, die gleichzeitig „die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft“. Die Beweislastumkehr zu Lasten des Tierarztes ist daher nach Auffassung der Richter gerechtfertigt.

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Tierärztliche Falschbehandlung | Behandlungsfehler beim Pferd -
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