Hundezüchter benötigt Baugenehmigung für Zwinger

Hundezucht braucht Baugenehmigung für Zwinger

Ein Hundezüchter betreibt auf dem Areal eine beim Ordnungsamt angemeldete gewerbliche Hundezucht mit ungefähr sechs bis acht Zuchthunden und einem variierenden Welpenbestand. Die Jungtiere werden regelmäßig annonciert und zum Verkauf angeboten. Zu diesem Zwecke errichtete der Kläger auf dem Flurstück 44 ein über 8 m x 12 m großes Gehege aus Stahlgitterelementen, das sich an den Hühnerstall anschließt und diesen teilweise einbezieht. Zudem nutzt er unter anderem auch den Hühnerstall sowie das Wohngebäude mit Anbau für die Haltung der Hunde.

Wegen diverser Nachbarbeschwerden über Hundegebell gab die Gemeinde dem Hundezüchter mit Schreiben Gelegenheit, sich zu der auf dem Grundstück ohne eine bauaufsichtliche Genehmigung betriebenen Hundezucht zu äußern. Davon machte dieser mit E-Mail Gebrauch. Eine Zeit später fand ein Erörterungsgespräch im Rathaus statt, an dem der Hundezüchter mit seinem Rechtsanwalt teilnahm.

Auflage der Behörde: Hundezüchter soll Hundezucht reduzieren
Sodann forderte die Behörde den Hundezüchter auf, die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde auf maximal zwei Tiere zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR und die Nutzungsuntersagung rechtswidrig genutzter Bauteile an. Zur Begründung führte sie aus, in der Wohnsiedlung im Außenbereich sei nur das Halten von bis zu zwei Hunden mit der Wohnnutzung verträglich. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 5 S 2771/02 -.

Der Hundezüchter klagte und machte geltend, die aufgestellten Zäune die er für seine Hundezucht aufgestellt hatte, seien nicht genehmigungspflichtig. Störende Emissionen für Nachbarn seien nicht vorhanden. Die angegebene Gerichtsentscheidung beziehe sich auf ein Mischgebiet, während seine Hundezucht im Außenbereich betrieben werde. Die Verfügung sei auch unverhältnismäßig, da er mit der Hundezucht seinen Lebensunterhalt verdiene. Überdies habe keine ordnungsgemäße Anhörung bezüglich einer Reduzierung des Hundebestandes stattgefunden und die in dem Bescheid enthaltene Begründung sei nicht ausreichend.


Baugenehmigung für gewerbliche Hundezucht

Zwar wurde dem Hundezüchter das Hauptgebäude durch eine erteilte Baugenehmigung erlaubt jedoch kann diese Baugenehmigung nicht auch die Zwinger bzw das Hundegehege der Hundezucht im Aussenbereich mit beinhalten, da durch den Betrieb der Hundezucht relevante Änderung in der Nutzung des Grundstückes und deren Anlagen vorliegt, weil die geänderte Nutzweise als Hundezucht mit Hundezwingen im Aussenbereich für die Nachbarschaft mit einer erhöhte Belastungen verbunden ist.

Das Halten einer beträchtlichen Anzahl von Hunden im Rahmen der gewerblichen Zucht unter anderem in einem für Wohnzwecke genehmigten Hauptgebäude auf einem Grundstück ist grundsätzlich nicht von einer bislang erteilten Baugenehmigung gedeckt, wenn sich die Genehmigung auf die Nutzung zu Wohnzwecken bezog. Zwar ist bei einer Wohnnutzung das Halten von Tieren grundsätzlich erlaubt, jedoch ist das Halten einer Vielzahl von Hunden schon wegen der Lärmemissionen nicht mit einer gewöhnlichen Haltung von Haustieren vergleichbar.