Vereinsrecht: Vereinsbeitrag nach Tod weitergezahlt

Vereinsrecht:Vereinsbeitrag nach Tod weitergezahlt
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Vereinsrecht:Vereinsbeitrag nach Tod weitergezahlt
Zahlt ein Erbe Vereins-Mitgliedsbeiträge des Verstorbenen erst einmal weiter, ist dies noch kein Hinweis darauf, dass die Mitgliedschaft fortgesetzt werden soll. Vielmehr ist ein erklärter Wille für eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 28. Oktober 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 242 C 1438/16).

Im konkreten Fall ging es um eine im Januar 2005 verstorbenen Frau und ihre Mitgliedschaft in einem Münchener Haus- und Wohnungseigentümerverein. Die aus Weil am Lech im Landkreis Landsberg stammende Frau war bereits seit dem 23. Oktober 1980 Vereinsmitglied.

Mit ihrem Tod zahlte der Sohn als Erbe die jährlichen Mitgliedsbeiträge in Höhe von 160 Euro für die Jahre 2005 bis 2009 einfach weiter, ohne dem Haus- und Wohnungseigentümerverein den Tod seiner Mutter mitzuteilen. Ab 2010 stoppte der Sohn die Zahlung.

Der Verein erfuhr erst im Zuge des Mahnverfahrens im Februar 2013 von dem Tod seines Mitglieds. Dennoch forderte der Verein auch Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2010 bis 2014. Der Sohn habe als Erbe die Beiträge weiter gezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Mitgliedschaft fortsetzen wolle.

In seinem Urteil vom 23. März 2016 wies das Amtsgericht die Klage des Vereins jedoch ab. Laut Vereinssatzung endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds mit Ablauf des Geschäftsjahres, hier also Ende 2005. Danach seien die Erben aber berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen.

Dies setze jedoch eine „Willenserklärung“ des Erben voraus, betonte das Amtsgericht. Dieser Wille sei hier von dem Sohn jedoch nicht ausdrücklich kundgetan worden. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 reichten nicht aus, um die Weiterführung der Mitgliedschaft zu begründen. Auch sei der Sohn nicht verpflichtet gewesen, den Verein über den Tod seiner Mutter zu informieren. Vereinsrecht Anwalt Ackenheil

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