TIERSCHUTZVEREIN: Tierschutzarbeit nur in Absprache mit Naturschutzbehörden

TIERSCHUTZVEREIN: Tierschutzarbeit nur in Absprache mit Naturschutzbehörden
Tierschutzverein darf seine Tierschutzarbeit nur in Absprache mit den Naturschutzbehörden tätigen. Ob die Auswilderung von Wisenten im Rothaargebirge Bestand hat, müssen die Naturschutzbehörden entscheiden. Denn die Tiere stehen unter Naturschutz…. << Weiter >>

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TIERSCHUTZVEREIN: Tierschutzarbeit nur in Absprache mit Naturschutzbehörden
Tierschutzverein darf seine Tierschutzarbeit nur in Absprache mit den Naturschutzbehörden tätigen. Ob die Auswilderung von Wisenten im Rothaargebirge Bestand hat, müssen die Naturschutzbehörden entscheiden. Denn die Tiere stehen unter Naturschutz, wie am Montag, 29. Mai 2017, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied (Az.: 5 U 153/15 und 5 U 156/15). Danach müsste der Trägerverein des Auswilderungsprojekts die Tiere grundsätzlich wieder einfangen – aber nur, wenn er dies auch genehmigt bekommt.

Tierschutzverein siedelt seltene Tiere an

Der auf Privatinitiative entstandene Trägerverein „Wisent-Welt-Wittgenstein“ hatte ab Dezember 2011 drei Wisent-Kühe und einen Bullen zunächst in einem Auswilderungsgehege gehalten und dann im April 2013 die bis dahin auf acht Tiere angewachsene Gruppe in die Freiheit entlassen. Seitdem ist die Herde auf nun zehn Tiere angewachsen.

Die Kühe des „Europäischen Bisons“ werden bis zu 500 Kilogramm schwer, die Bullen im Einzelfall bis zu eine Tonne. Das früher in den europäischen Wäldern beheimatete Tier war in freier Wildbahn bereits ausgestorben. Alle heute lebenden Wisente stammen von wenigen in Zoos und Tiergehegen gehaltenen Tieren ab.

Während die Tourismusbranche das Projekt „Wisente im Rothaargebirge“ unterstützt und vermarktet, waren einige Forstwirte wenig erfreut über die neuen Bewohner ihres Waldes. Sie beklagen erhebliche Schäden, insbesondere an heranwachsenden Buchen.

Tierschutzverein muss für den Schaden der ausgewilderten Tiere aufkommen

Wie nun das OLG Hamm bekräftigte, muss der Trägerverein diese Schäden bis zum Ende der mehrjährigen „Freisetzungsphase“ ersetzen. Das sei vertraglich so geregelt.

Die Wisente selbst allerdings interessieren sich wenig für Verträge und Projektfristen. Auch wenn die vereinbarte „Freisetzungsphase“ noch nicht abgelaufen ist, müssten sie naturschutzrechtlich bereits jetzt als „ausgewildert“ gelten, urteilte das OLG. Damit stünden sie unter Naturschutz.

Haftung des Tierschutzvereins

In dem Streit musste das OLG Hamm daher Haftungsrecht und Naturschutzrecht unter einen Hut bringen. Haftungsrechtlich hätten die Wisente die Grundstücke der klagenden Forstwirte betreten und würden dort erheblichen Schaden anrichten. Dafür sei der Verein verantwortlich. Er habe die Tiere ausgesetzt – und müsste sie nun eigentlich wieder einfangen.

Naturschutzrechtlich ist es allerdings verboten, geschützten Tieren „nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Daher könnte, so das OLG, der Verein seiner haftungsrechtlichen Pflicht nur nachkommen, wenn die Naturschutzbehörden dies erlauben. Daher stellte das OLG die Pflicht zum Einfangen der Tiere unter den Vorbehalt einer entsprechenden Genehmigung. Diese muss der Verein allerdings beantragen.

Ein rechtlicher Streit um eine solche erteilte oder verweigerte Genehmigung würde dann vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen. Zunächst hat das OLG allerdings auch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen.
er Streit wird daher wohl noch über Jahre die Gerichte beschäftigen.

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