Vereinsrecht: Unwirksam einberufene Versammlung fasst unwirksame Beschlüsse

Vereinsrecht: Unwirksam einberufene Versammlung fasst unwirksame Beschlüsse
OLG Hamm verwirft Mitgliederversammlung

Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Vereins können bereits deswegen unwirksam sein, weil die Mitgliederversammlung entgegen zwingender Vorschriften der Vereinssatzung einberufen worden ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ...
Vereinsrecht: Unwirksam einberufene Versammlung fasst unwirksame Beschlüsse
Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Vereins können bereits deswegen unwirksam sein, weil die Mitgliederversammlung entgegen zwingender Vorschriften der Vereinssatzung einberufen worden ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag, 6. Februar 2014, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 8 U 20/13). Es verwarf damit die Entscheidungen der Mitgliederversammlung 2012 von Slow Food Deutschland.
Slow Food Deutschland mit Vereinssitz in Münster widmet sich laut Satzung der „Förderung des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege sowie von Kunst und Kultur“. Vorrangig geht es dem Verein um eine an Naturschutz und Geschmack orientierte „Verbesserung der Esskultur“.

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Jährlich hält der Verein eine Mitgliederversammlung ab. Termin und Ort waren nach einer früheren Satzungsvorschrift in der Vereinszeitschrift bekannt zugeben. Zu seiner Mitgliederversammlung am 3. Juni 2012 in Köln hatte der Verein in seinem E-Mail-Newsletter und mit einem „Infobrief“ der Deutschen Post eingeladen.
Auf der Mitgliederversammlung wurde unter anderem ein neuer Vorstand gewählt. Ein Mitglied aus Berlin machte hinterher geltend, die Wahlen und sämtliche anderen Beschlüsse der Versammlung seien unwirksam.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 gab ihm das OLG Hamm recht. Bei seiner Einladung habe Slow Food Deutschland „eine zwingende Vorschrift der Vereinssatzung“ missachtet. Die vorgeschriebene Einladung in der Vereinszeitung sei möglicherweise teuer, letztlich aber nicht unmöglich gewesen.
Nach dem Hammer Urteil konnte die Einladung per Post die Vereinszeitung nicht ersetzen. Denn der Infobrief sei ohne Absender verschickt worden. Daher sei nicht auszuschließen, dass viele Mitglieder ihn für Werbung gehalten und ungelesen im Altpapier entsorgt haben.
Das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sei aber „ein existenzielles Mitgliedschaftsrecht“, betonte das OLG. Da insgesamt nur 175 der damals 11.000 Mitglieder an der Versammlung teilgenommen hätten, hätte schon eine vergleichsweise geringe Zahl weiterer Teilnehmer den Verlauf der Versammlung erheblich beeinflussen können. Daher begründe der Satzungsverstoß „im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse“.


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