Dabei geht es um die Frage, welchen Auflagen ein Verein bei solch einer Tätigkeit unterliegt.Kläger ist ein Tierschutzverein, der herrenlose Hunde aus Ungarn nach Deutschland transportieren lässt und hier gegen eine „Schutzgebühr“ von 270 Euro an Interessenten vermittelt.
Das Land Schleswig-Holstein rügte, dass die Tierschützer die EU-Vorschriften zum Schutz von Tieren bei langen Transporten nicht einhalten. Zudem müssten die Hunde registriert werden. Sie unterlägen der veterinärrechtlichen Kontrolle für den Handel mit Tieren in der EU.Nach dem Leipziger Urteil kommt es in dem Streit wesentlich darauf an, ob eine solche Vermittlung von Hunden im Sinne des EU-Rechts eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist und ob der Verein als „innergemeinschaftlich handeltreibendes Unternehmen“ gilt, auch wenn er nach eigenen Angaben keine Gewinnabsichten hat. Die Auslegung des entsprechenden EU-Rechts sei dem EuGH vorbehalten, so das Bundesverwaltungsgericht. Es legte den Streit daher den obersten EU-Richtern in Luxemburg vor.
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