Vereinsrecht: Ehrenamtliche Helfer nur beim Helfen unfallversichert

Vereinsrecht: Ehrenamtliche Helfer nur beim Helfen unfallversichert

Ehrenamtliche Helfer stehen nur bei einem Helfereinsatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine für die Ehrenamtlichen veranstaltete Dankesfeier ist dagegen Privatsache und daher nicht versichert,....
Vereinsrecht: Ehrenamtliche Helfer nur beim Helfen unfallversichert
Ehrenamtliche Helfer stehen nur bei einem Helfereinsatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine für die Ehrenamtlichen veranstaltete Dankesfeier ist dagegen Privatsache und daher nicht versichert, heißt es in einem veröffentlichtem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart (Az.: L 6 U 1199/11).
Es wies damit ein Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ab. Während der Fußballweltmeisterschaft 2006 war der damals 47-Jährige als ehrenamtlicher Helfer bei einer Public-Viewing-Veranstaltung in Stuttgart eingesetzt. Als Dankeschön für über 5.000 Ehrenamtliche luden das Landesinnenministerium und der Stuttgarter Oberbürgermeister im September 2006 auf den sogenannten Cannstatter Wasen zu einem Helferfest ein.
Auf der Heimfahrt wurde der DRK-Helfer bei einem Autounfall als Beifahrer verletzt und brach sich einen Lendenwirbel. Für diesen Unfall forderte der Mann nun eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das LSG wies die Klage jedoch ab. Zwar seien ehrenamtliche Zivilschutz-Helfer automatisch unfallversichert. Bei seinem Unfall sei der Kläger aber nicht auf dem Nachhauseweg von einem DRK-Einsatz gewesen. Das DRK sei auch nicht Veranstalter des Helferfests gewesen und die Feier habe auch nicht den „betrieblichen“ Zwecken der Hilfsorganisation gedient.
Insgesamt sei das Helferfest der Privatsphäre der Ehrenamtlichen zuzurechnen, entschied das LSG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. Juli 2013. Gesetzlicher Unfallschutz bestand daher nicht.Juragentur
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