TIERSCHUTZVEREIN: Keine Kostenerstattung für freiwillig aufgenommene Tiere

TIERSCHUTZVEREIN: Keine Kostenerstattung für freiwillig aufgenommene Katzen
Verwaltungsgericht Gießen weist Anspruch von Unterbringskosten des Tierschutzverein ab
Für die freiwillige Aufnahme von Tieren kann ein Tierheim kein Geld von der jeweiligen Kommune verlangen...
TIERSCHUTZVEREIN: Keine Kostenerstattung für freiwillig aufgenommene Tiere
Wer zahlt die Unterbringskosten des Tierschutzverein
Für die freiwillige Aufnahme von Tieren kann ein Tierheim kein Geld von der jeweiligen Kommune verlangen. Mit einem am Donnerstag, 6. März 2014, bekanntgegebenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Gießen eine entsprechende Klage des Gießener Tierschutzvereins abgewiesen (Az.: 4 K 3518/12).
Unterbringungskosten für aufgenommene Tiere
Das Heim hatte 40 Katzen aufgenommen. Die Tiere waren 2009 im Zuge einer Zwangsräumung vorgefunden worden. Der Gerichtsvollzieher hatte den Halter dazu gebracht, die Katzen dem Tierheim zu übergeben.
Dem Tierschutzverein als Träger des Heims entstanden in der Folge Kosten in Höhe von 30.000 Euro. Diese, so der Verein, sollte der Landkreis Gießen ersetzen.
Mit seinem jetzt zugestellten Urteil vom 17. Februar 2014 wies das VG die Klage jedoch ab. Das Tierheim habe die Katzen freiwillig aufgenommen und habe mit dem Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Vertrag geschlossen. Der Tierschutzverein habe daher nicht ohne Auftrag aber quasi stellvertretend Aufgaben des Landkreises wahrgenommen. Auch der Gerichtsvollzieher sei nicht für den Landkreis sondern allenfalls für den bisherigen Katzenhalter tätig geworden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe daher nicht.
Gegen das Gießener Urteil kann der Tierschutzverein noch die Zulassung einer Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) beantragen.
Unterbringungskosten für Fundtiere
Bereits am 10. April verhandelt der VGH in Kassel über einen weiteren Kostenstreit. Von der Gemeinde Reiskirchen im Landkreis Gießen begehrt der Tierschutzverein Kostenerstattung für die Versorgung herrenloser Tiere, insbesondere Hunde (Az.: 8 A 922/12). Rechtlich kommt es hier darauf an, ob herrenlose Tiere letztlich „Fundsachen“ sind, so dass die Gemeinde als „Fundbehörde“ für sie zuständig wäre.

Bitte beachten sie, dass jedes Urteil eine Entscheidung im Einzelfall ist und eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sollten Sie ein ähnliches Problem haben wie in einem der Urteile, zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen. Gerne beantworte ich Ihre Fragen und berate Sie individuell.

Anwalt für Vereinsrecht - Rechtsanwalt Ackenheil

Bundesweite Rechtsberatung:

Vereinsrecht, Verbandsrecht, Satzungen, Vereinsordnungen und Geschäftsordnungen,
Anträge zur Mitgliederversammlung, Teilnahme und beratende Tätigkeit bei
Mitgliederversammlungen und Kommissionssitzungen, Vertretung vor Vereins- und Schiedsgerichten,
z.B. vor den Gerichten des Verbandes für das deutsche Hundewesen, VDH-Verbandsgericht, Vereinsgerichte der Zuchtvereine, Vertretung vor allen staatlichen Gerichten

Außergerichtliche Tätigkeiten:

Beratungen und anwaltliche Vertretung in sämtlichen Fragen des Vereinsrechtes,
Fertigung von Satzungen, Vereinsordnungen und Geschäftsordnungen,
Fertigung von Anträgen und deren Begründung,
beratende Tätigkeit bei Mitgliederversammlungen und Kommissionssitzungen

http://www.der-tieranwalt.de
http://www.tierrecht-anwalt.de
[email protected]
Kostenlose telefonische Ersteinschätzung Terminvergabe: 06136 - 762833