Hilfe vom Tierhalter bei der tierärztlichen Untersuchung: - kein Arbeitsunfall - Auch bei der Behandlung eines Fundtieres?

Hilfe vom Tierhalter bei der tierärztlichen Untersuchung: kein Arbeitsunfall - Auch bei der Behandlung eines Fundtieres?

Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei Hilfestellungsleistung beim Tierarzt(AU).

Eine Frau suchte mit einer verletzten und ihr zugelaufenen Katze die Tierärztin um das Tier behandeln zu lassen. Nach den Angaben der Frau forderte die Tierärztin sie zu Beginn der Behandlung auf, die Katze festzuhalten, damit ihr eine Narkosespritze verabreicht werden konnte. Das Tier biss dabei der Frau in die linke Hand, die infolgedessen eine Blutvergiftung erlitt.

Anwalt für Tierrecht Katze
Der Haftpflichtversicherer (Kläger ) lehnte eine Regulierung der von der Frau aufgrund des Katzenbisses geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche unter Hinweis auf den Haftungsausschluss in § 104 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) ab. Bei dem Ereignis vom 14. November 2001 handele es sich um einen Arbeitsunfall.
Die Beklagte als zuständiger Unfallversicherungsträger lehnte demgegenüber die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die Frau sei zum Unfallzeitpunkt als Tierhalterin der ihr zugelaufenen Katze im eigenen Interesse tätig geworden, so dass ihre Mithilfe in der Tierarztpraxis der Tierärztin. nicht im Rahmen einer Wie-Beschäftigung iS von § 2 Abs 2 SGB VII erfolgt sei (Bescheid vom 16. September 2002). Der hiergegen von der Beigeladenen und der Klägerin zu 2. eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003).
Am 26. Mai 2003 wurde Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Frau sei hier - wie sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 7. Juni 1990 (Az: 8 U 89/89) ergebe - als Tierhalterin im Interesse der Tierarztpraxis tätig geworden und als eine Wie-Beschäftigte einzustufen. Bei dem Ereignis vom 14. November 2001 handele es sich daher um einen Arbeitsunfall.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. November 2007 die Klage abgewiesen. Die Frau habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil sie bei der tierärztlichen Behandlung der ihr zugelaufenen Katze eine eigene Angelegenheit wahrgenommen habe. Immerhin führe sie selbst den Katzenbiss auf eine Nebenpflichtverletzung des tierärztlichen Behandlungsvertrags zurück. Im Übrigen sei das Festhalten des Tieres nur als eine unwesentliche Handreichung von geringer Bedeutung anzusehen, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz falle. Es handele sich dabei um eine Hilfestellung, wie sie im Rahmen der Kundenbeziehung zu einem Dienstleister - beispielsweise bei der Anprobe von Kleidungsstücken bei einem Schneider - typisch sei.
Gegen dieses Urteil (zugestellt am 17. Dezember 2007) wurde 17. Januar 2008 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen machte man geltend, die Frau sei zum Unfallzeitpunkt auf Anweisung und damit fremdbestimmt wie eine angestellte Praxishelferin tätig geworden. Deutlich werde dies daran, dass das "richtige" Festhalten von Haustieren zwecks Einleitung einer tierärztlichen Behandlung entsprechende Fachkenntnisse erfordere. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Frau - wie zB ein Tierhalter - ein eigenes Interesse an der Wiederherstellung der Gesundheit der Katze gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei daher die Hilfestellung der Frau bei der tierärztliche Behandlung als eine Wie-Beschäftigung und der Biss des Tieres als ein Arbeitsunfall anzusehen.
Es wurde beantragt:
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2003 aufzuheben,
2. festzustellen, dass der von der Frau am Behandlungstag erlittene Katzenbiss Folge eines Arbeitsunfalls ist.
Die Frau stellt keinen Antrag. Ergänzend trägt sie vor, dass es auch für einen Laien ersichtlich gewesen sei, dass die ihr zugelaufene Katze eine sofortige tierärztliche Behandlung benötigt habe. Nach der Behandlung habe sie das Tier auch bei einem Tierheim abgeben wollen bzw. habe versucht, den Halter des Tieres ausfindig zu machen. Beides sei ihr nicht gelungen; mittlerweile sei sie daher selbst Halterin des Tieres.

Die statthafte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) der Klägerin zu 1. ist unzulässig, weil diese durch die angefochtenen Verwaltungsakte nicht beschwert ist. Nach § 109 SGB VII können zwar nicht nur der (Unfall-)Verletzte, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - auch Dritte auf sie übergegangene Ansprüche des Verletzten gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend machen. Eine (analoge) Anwendung dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aber nur für Kfz-Haftpflichtversicherer in Betracht, die nach den Regelungen des Pflichtversicherungsgesetzes von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in Anspruch genommen werden können und ggf gemeinsam mit dem Unfallverursacher als Gesamtschuldner haften (vgl hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 26/96 - ergangen zur Vorgängervorschrift § 639 Reichsversicherungsordnung ). Eine vergleichbare Stellung kommt privaten Haftpflichtversicherungen wie der Klägerin zu 1. aber nicht zu, weil diese allein durch den Schädiger in Anspruch genommen werden können, ohne dass die damit befassten Zivilgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das (Nicht-)Vorliegen eines AU gebunden wären (vgl hierzu BSG, Urteil vom 13. August 2002 - B 2 U 33/01 R - juris).
Die Frau hat nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, als ihr am Behandlungstag eine zugelaufene Katze während einer tierärztlichen Behandlung in die Hand gebissen hat.

Der Biss der Katze in die Hand der Frau sei kein Arbeitsunfall da:

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Bei der vorliegend zum Unfall führenden Tätigkeit der Beigeladenen (das Festhalten einer Katze während einer tierärztlichen Behandlung) stand diese nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Insbesondere bestand bei dieser Tätigkeit kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII.
Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Hierdurch soll aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt werden, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (stRspr; vgl hierzu ua BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 5).

Allerdings wird nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet. Zur Abgrenzung kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - juris), eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs 2 SGB VII wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl hierzu BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 6, mwN).

Nach diesen Maßgaben hat die Beigeladene am Unfalltag keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Das Festhalten der ihr zugelaufenen Katze während einer tierärztlichen Behandlung ist vielmehr als eine eigenen Zwecken dienende und damit unternehmerähnliche Tätigkeit anzusehen.

a) Die sozial- und zivilgerichtliche Rechtsprechung ist zu der Frage, ob ein Tierhalter (iS von § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, der einen Tierarzt bei der Behandlung seines Tieres unterstützt, uneinheitlich (dagegen ua Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 1990 - L 3 U 104/89 - juris; dafür ua Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 12 U 105/01 - juris mwN). Unterschiedlich wird dabei bewertet, inwieweit die Eigenschaft als Tierhalter als ein hinreichend nachvollziehbarer Anknüpfungspunkt für eine objektiv (eigenwirtschaftliche) Handlungstendenz herangezogen werden kann. Für eine Anbindung an die Haltereigenschaft spricht, dass die tiergerechte Pflege und Betreuung eines in Obhut genommenen Tieres zum Aufgabenkreis des Tierhalters zählt. Eine möglichst komplikationslose und stressfreie tierärztliche Behandlung steht daher erkennbar in dessen unmittelbaren Interesse, so dass eine ggf erforderliche Aufgabenerfüllung für den Tierarzt regelmäßig nur einen Nebenzweck für die Mithilfe darstellen dürfte. Vor diesem Hintergrund hat das BSG in strukturell vergleichbaren Fällen ebenfalls aus den Besitz- und Eigentumsverhältnissen auf die sich daraus ergebende objektive Handlungstendenz rückgeschlossen (vgl zur Handlungstendenz eines mithelfenden Eigenbauherrn BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 2 U 21/97 R - juris mwN).

b) Diese Rechtsprechung lässt sich auf das hier anhängige Berufungsverfahren aber nicht ohne Weiteres übertragen. Hintergrund ist, dass derjenige, dem ein Tier zuläuft, (noch) nicht als Halter desselben anzusehen ist, wenn der Besitz bzw. die Sachherrschaft daran nur vorläufig und nicht auf Dauer begründet wird (vgl hierzu OLG Hamm, Urteil vom 30. April 1992 - 9 U 39/92- juris; Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 833 Rn 10 bis 12 mwN). Dies ist hier der Fall, wie sich aus den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011 ergibt. Danach hat die Frau sogar noch nach der tierärztlichen Behandlung durch Nachfragen, Suchanzeigen und dem Aushängen von Zetteln versucht, den Eigentümer der Katze ausfindig zu machen. Sie kann daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Vorfalls nicht als Halterin der ihr zugelaufenen Katze angesehen werden. Entsprechend ist es auch nicht möglich, aus der (damals noch fehlenden) Haltereigenschaft eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz während der tierärztlichen Behandlung abzuleiten.

c) Dennoch geht der Senat vorliegend von einer unternehmerähnlichen Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt aus. Die Frau hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass sie bereits am Abend vor der tierärztlichen Behandlung mit ihrem Ehemann vereinbart hatte, die ihr zugelaufene Katze im Anschluss gesund zu pflegen. Nach außen hin manifestiert und damit objektiviert wird dies dadurch, dass die Beigeladene bei der Klägerin zu 2. neben der Schmerzbehandlung auch eine Kastration des Tieres in Auftrag gegeben hat. Die Beigeladene hat demnach schon vor dem Unfallzeitpunkt die Pflege der Katze (ähnlich wie eine Tierhalterin) als eine eigene Angelegenheit angesehen, die sich ausdrücklich auch auf eine tierärztliche Behandlung durch die Klägerin zu 2. bezogen hat. Mit dem Festhalten der Katze während der Behandlung hat die Beigeladene demnach ein Geschäft besorgt, das in ihren Bereich gehört und ihrem Unternehmen (Pflege des Tieres) gedient hat.

Dieser unternehmerähnlichen Stellung der Frau kommt vorliegend für die Abgrenzung zwischen einer eigen- und einer fremdwirtschaftlichen Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt auch eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Deutlich wird dies daran, dass eine Mithilfe der Beigeladenen bei der hier maßgeblichen tierärztlichen Behandlung weder allgemein noch im konkreten Fall erforderlich gewesen ist. Hierzu hat die Klägerin zu 2. auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie in ihrer Praxis keine Tierarzthelferin beschäftigt und die Tiere allein behandelt. Unruhige Tiere, wie beispielsweise Wildkatzen, werden in einen Fixierkorb verbracht. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass die Katze am Unfalltag eine besondere Unruhe gezeigt hat, die eine tierärztliche Behandlung in fixierter Haltung und insbesondere ein Eingreifen der Beigeladenen erforderlich gemacht hätte. Die Beigeladene hat zwar angegeben, die Katze sei unruhig gewesen und habe vom Tisch wieder herunter gewollt, so dass sie habe fixiert werden müssen. Die Klägerin zu 2. selbst hat aber ausgesagt, die Katze sei ruhig gewesen bzw sie habe die Katze nicht unruhig gefunden. Auch die Angabe der Beigeladenen, nach ihrer Erinnerung habe die Tierärztin sie gebeten, die Katze festzuhalten, konnte diese nicht bestätigen. Da Zeugen bei dem hier umstrittenen Vorgang nicht anwesend waren, können weiter gehende Ermittlungen nicht durchgeführt werden; die sich daraus ergebende Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Klägerin zu 2. Vor diesem Hintergrund ist zum einen nicht erkennbar, inwiefern die Beigeladene zum Unfallzeitpunkt überhaupt eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit in der Tierarztpraxis der Klägerin zu 2. ausgeübt haben soll. Daneben kann - mangels Erforderlichkeit - die Unterstützung der tierärztlichen Behandlung allenfalls als ein Nebenzweck für die Mithilfe der Beigeladenen angesehen werden.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände stellt sich damit das Festhalten der der Beigeladenen zugelaufenen Katze am Unfalltag objektiv als eine dem eigenen Unternehmen (Pflege des Tieres) dienende Verrichtung dar. Die Beigeladene hat sowohl vor als auch während der tierärztlichen Behandlung ähnlich wie eine Halterin des Tieres agiert; ihre Handlungstendenz ist objektiv darauf ausgerichtet gewesen, eine Gesundung des Tieres zu ermöglichen. Da eine Mithilfe der Beigeladenen bei der tierärztlichen Behandlung objektiv auch nicht erforderlich gewesen ist, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene am Unfalltag wie eine assistierende Tierarzthelferin und damit im Ergebnis fremdwirtschaftlich tätig geworden wäre, nicht ersichtlich.

4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass vorliegend ein Unfallversicherungsschutz der Frau als Nothelferin iS von § 2 Abs 1 Nr 13a SGB VII ebenfalls nicht in Betracht kommt. Insbesondere kann die Mithilfe der Frau bei der tierärztlichen Behandlung der Klägerin zu 2. nicht (mehr) als "Hilfeleistung bei einem Unglücksfall" iS der Vorschrift angesehen werden, weil im Zeitpunkt der Behandlung die Schädigung bzw Verletzung des Tieres und damit der Unglücksfall bereits abgeschlossen gewesen ist (vgl zu dem strukturell gleichgelagerten Fall der Hilfestellung in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis bei der ärztlichen Behandlung eines unruhigen verletzten Kindes BSG, Urteil vom 30. August 1984 - 2 RU 42/83 = BSGE 57, 134 = SozR 2200 § 539 Nr 103).
So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.06.2011, Az.: L 3 U 11/08
Vollständige Urteil

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