PFERDESTEUER: PFERDEHALTUNG ist steuerpflichtig wenn..

PFERDESTEUER: PFERDEHALTUNG ist steuerpflichtig wenn..
Private Pferdehalter dürfen für ihr Hobby von den Kommunen zu Kasse gebeten werden. Kommunen können danach für „das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf“ per Satzung eine örtliche Aufwandsteuer verlangen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem am Mittwoch, 2. September 2015, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 9 BN 2.15).
PFERDESTEUER
Die Leipziger Richter lehnten damit eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ab.Konkret ging es um die Pferdesteuer-Satzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf im Werra-Meißner-Kreis. Die am 13. Dezember 2012 beschlossene Satzung sah vor, dass jeder private Pferdehalter pro Pferd und Jahr 200 Euro Pferdesteuer bezahlen muss. Konnten die Pferdehalter nachweisen, dass sie die Tiere zu ihrem Haupterwerb benötigen, waren sie von der Steuerpflicht ausgenommen.Ein Reiterverein sowie mehrere Pferdehalter wollten die Steuer aber nicht bezahlen. Sie meinten, dass die Kommune solch eine Steuer gar nicht erheben darf.Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hatte gegen die Satzung und der Erhebung der kommunalen Pferdesteuer keine Einwände. Kommunen seien berechtigt, sogenannte Aufwandsteuern zu erheben, heißt es in dem Beschluss vom 8. Dezember 2014 (Az.: 5 C 2008/13.N ). Dabei könne „die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners“, mit einer Steuer belegt werden.Das Halten oder Benutzen von Pferden gehe über „das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche“ hinaus. Die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pferdehalter dürfe dann mit einer Steuer „abgeschöpft“ werden, so der VGH.Gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Kläger Beschwerde ein.Doch vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten sie keinen Erfolg. Kommunen seien grundsätzlich berechtigt, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Pferdesteuer zu erheben, heißt es in dem Beschluss vom 18. August 2015.Die Benutzung eines Pferdes gehe, vergleichbar mit der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung „über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand“. Eine örtliche Aufwandsteuer solle „die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen“, so das Bundesverwaltungsgericht.Hier sehe die Satzung der Kommune vor, dass die Aufwandsteuer nur auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ fällig werde und nicht auch auf Pferde, die zum Haupterwerb bei der Berufsausübung eingesetzt werden. Damit sei die Satzung nicht zu beanstanden. Wann die Steuer fällig werde, hänge nicht vom Wohnort des Pferdehalters, sondern von der Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde ab.juragentur
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