TIERSCHUTZVEREIN: Für Hundetransport aus dem Ausland gelten die EU-Verordnungen für gewerbsmäßige Tiertransporte

TIERSCHUTZVEREIN: Für Hundetransport aus dem Ausland gelten die EU-Verordnungen für gewerbsmäßige Tiertransporte

Bringen Tierschützer regelmäßig herrenlose Hunde aus anderen EU-Staaten nach Deutschland, müssen sie grundsätzlich die Vorschriften für kommerzielle Tiertransporte beachten. Dies gilt bereits dann, wenn die Hunde gegen ein kostendeckendes Entgelt abgegeben werden..
TIERSCHUTZVEREIN: Für Hundetransport aus dem Ausland gelten die EU-Verordnungen für gewerbsmäßige Tiertransporte
Bringen Tierschützer regelmäßig herrenlose Hunde aus anderen EU-Staaten nach Deutschland, müssen sie grundsätzlich die Vorschriften für kommerzielle Tiertransporte beachten. Dies gilt bereits dann, wenn die Hunde gegen ein kostendeckendes Entgelt abgegeben werden, urteilte am Donnerstag, 7. Juli 2016, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 3 C 23.15). Die Leipziger Richter setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zum gemeinnützigen Verein „Pfotenhilfe Ungarn“ um.

Die „Pfotenhilfe-Ungarn“ bringt herrenlose Hunde von Ungarn nach Deutschland und vermittelt die Vierbeiner gegen eine Gebühr von in der Regel 270 Euro. Mittlerweile bekamen auf diese Weise über 2.000 Hunde neue Herrchen und Frauchen.
Die schleswig-holsteinischen Behörden sahen die deutschen und EU-rechtlichen Vorgaben für Tiertransporte als nicht erfüllt an. Auch wenn der Tierschutzverein nur eine Kostendeckungsgebühr verlangt, führe er damit „gewerbsmäßige Tiertransporte“ durch.
Damit müsse er die vorgeschriebenen tierärztlichen Kontrollen und bestimmte Vorgaben zum Tierschutz einhalten. So müssten festgelegte Pausen, Fütterungs- und Tränkzeiten der Tiere eingehalten und die Transporte angemeldet werden.

Der Verein fürchtete höhere Kosten und zog vor Gericht.
Nach einer Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts urteilte der EuGH, dass die Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte auch für gemeinnützige Hundetransporte gelten Az.: C-301/14, Urteil ). Ein „Gewinnstreben“ sei für eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ nicht erforderlich. Es reiche aus, dass der Verein für die Hunde „die Zahlung eines Geldbetrags“ vorsehe. Der Verein gelte rechtlich auch als „Unternehmen“ und müsse die Vorgaben daher einhalten.

Damit hat die Pfotenhilfe Ungarn die entsprechenden Bestimmungen der EU-Verordnung über gewerbsmäßige Tiertransporte zu beachten, urteilte nun abschließend das Bundesverwaltungsgericht. Diese diene schließlich vor allem bei lange dauernden Transporten dazu, „das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere zu schützen“.
Nach dem Tierseuchenschutz müsse der Verein auch die Transporte anzeigen. Wegen seiner „gewerbsmäßig“ einzustufenden Tätigkeit könne sich der Verein auch nicht auf die Vorschriften für Heimtierhalter berufen. Diese erlauben den Hundetransport über Grenzen hinweg ohne große bürokratische Hemmnisse.

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