TIERSCHUTZVEREIN | HUNDETRANSPORTE | Trotz Gemeinnützigkeit - Einfuhrregelungen gelten wie für kommerziellen Tiertransport

TIERSCHUTZVEREIN | HUNDETRANSPORT | Auslandshunde
Trotz Gemeinnützigkeit - Einfuhrregelungen gelten wie für kommerziellen Tiertransport
EuGH: Vorschriften gelten auch für gemeinnützigen Hundetransport

Gemeinnütziger Verein Auslandstierschutz (Tierschutzvereine), die herrenlose Hunde aus anderen EU-Staaten nach Deutschland bringen, müssen dabei den Tierschutz und weitere Vorschriften beachten, wie sie auch für kommerzielle Transporte (Tiertransporte) gelten.

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Denn auch wenn die Hunde ohne Gewinnabsicht zu einem lediglich kostendeckenden Betrag abgegeben werden, handelte sich um eine „wirtschaftliche Tätigkeit“, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zum Verein „Pfotenhilfe Ungarn“ (Az.: C-301/14).Die Pfotenhilfe-Ungarn bringt unter anderem herrenlose Hunde von Ungarn nach Deutschland. Gegen eine Gebühr von in der Regel 270 Euro werden die Tiere an deutsche Interessenten abgegeben.Die Behörden in Schleswig-Holstein forderten den Verein auf, hierbei die EU-Vorschriften für tierärztliche Kontrollen und Tierschutz einzuhalten. Diese schreiben eine Anmeldung der Transporte vor, machen Vorgaben für die Fütterung und Tränkung der Tiere und schreiben bei längeren Transporten Pausen vor. Weil die „Pfotenhilfe“ die Hunde gegen Geld abgebe, handele es sich um eine „wirtschaftliche Tätigkeit“, für die diese EU-Vorschriften greifen, so das Landwirtschaftsministerium in Kiel.Der Verein „Pfotenhilfe-Ungarn“ verwies demgegenüber auf seine Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit erfolge ohne Gewinnstreben, die Vermittlungsgebühr sei in der Regel nicht einmal kostendeckend.
Der vom Bundesverwaltungsgericht angerufene EuGH bestätigte nun die Position der Kieler Behörden. Ein „Gewinnstreben“ sei für eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ nicht erforderlich. Es reiche aus, dass der Verein für die Hunde „die Zahlung eines Geldbetrags“ vorsehe. Der Verein gelte rechtlich auch als „Unternehmen“ und müsse die Vorgaben daher einhalten.Zu diesem Ergebnis war a, 10. September 2015 in einem Rechtsgutachten auch die sogenannte Generalanwältin beim EuGH, Eleanor Sharpston, gekommen. Allerdings hatte sie indirekt den EU-Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert. Denn es bestehe hier eine rechtliche „Lücke“: Die Vorschriften zum Transport einzelner Tiere seien im Fall der Pfotenhilfe-Ungarn eindeutig nicht mehr anwendbar. Andererseits habe der Verein aber wohl kaum die finanziellen Mittel, um die für kommerzielle Massentransporte entwickelten Anforderungen an Tier- und Seuchenschutz zu erfüllen.

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