Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG - Mobiler Hundetrainer

Mobiler Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG
Die Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG normiert, welche Personen, die einer Tätigkeit mit Tieren nachgehen, einer Erlaubnis bedürfen. Fraglich ist, ob bestimmte Personen, ob beispielsweise selbstständige Hundetrainer oder aber auch vor allem mobile Hundetrainer eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedürfen.

§ 11 TierSchG und selbstständige Hundetrainer

Mit einem solchen Fall hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin und in anschließender Berufung das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu beschäftigen.
Die Antragstellerin des Verfahrens ist als selbstständige Hundetrainerin tätig. Probleme gab es zunächst mit der Frage, ob eine Erlaubnispflicht für ihre Tätigkeit besteht und damit dann, ob sie bereits eine entsprechende Sachkunde bewiesen hat.

Erlaubnispflicht zur Ausübung der Tätigkeit des Hundetrainers
Als selbstständige Hundetrainerin bedarf es nach Ansicht der Gerichte einer Erlaubnis nach § 11 I Nr. 8 TierSchG. Denn für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte und die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter wird eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nötig.

Eingriff in die Berufsfreiheit?
Die Hundetrainerin warf ein, dass sie durch die Erlaubnispflicht in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt sei. Vom Gericht wurde dazu ausgeführt, dass es zwar zunächst einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle, dieser aber gerechtfertigt sei. Die Erlaubnispflicht diene zugunsten des Tierschutzes. Der geforderte Sachkundenachweis sei angemessen, denn er stelle keine hohe Belastung dar. Diese Belastung ist auch dahingehend hinzunehmen, dass das Wohlergehen der Tiere im Vordergrund liege, da es sich dabei um ein hohes Gemeinschaftsgut handele.


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Gesetzesbegründung zur Erlaubnispflicht
Hintergrund dieser Erlaubnispflicht sei nach der Gesetzesbegründung ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen, denn Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden können sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken. Damit habe der Gesetzgeber im Interesse des Tierschutzes ein vorher erlaubnisfreies Verhalten (zuvor bedurfte es für die Ausübung einer Hundetrainertätigkeit keiner Erlaubnis) erlaubnispflichtig gestellt und mit dem Erfordernis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten Anforderungen für deren Erteilung formuliert, die der Antragsteller nachweisen müsse.

Nachweis der Sachkunde eines Hundetrainers gemäß § 11 Tierschutzgesetz
Diese Nachweise können auch, soweit schon eine Berufsausbildung in diesem Bereich besteht direkt nachgewiesen sein, teilweise bedarf es nur noch einiger Fachgespräche oder der Absolvierung eines Tests bei der Tierärztekammer oder den Veterinärämtern. Die Erlangung der Erlaubnis stellt keine allzugroßen Hürden dar, auch wenn dafür, soweit noch keine ausreichenden Kenntnisse vorhanden sind, zunächst ein Kurs besucht werden muss, um eine anschließend folgende Sachkundeprüfung zu bestehen. Mit der Erteilung der Erlaubnis wird noch Ihre Zuverlässigkeit geprüft und die örtlichen Gegebenheiten begutachtet, in denen Ihre Tätigkeiten vollzogen werden sollen.

Sonderproblem: § 11 TierSchG und mobile Hundetrainer
Was passiert aber, wenn man keinen festen Platz zum Arbeiten hat, sondern mobil, an allen möglichen Orten arbeitet? Das Thema um mobile Hundetrainer wird derweil immer größer und beschäftigte auch schon die hohen Gerichte.
Die Intentionen derjenigen Personen, die eine mobile Hundeschule führen, können ganz unterschiedlich sein. So können Platzgründe dafür sprechen, eine Hundeschule mobil zu führen, aufgrund der Tatsache, dass kein Grundstück vorhanden ist. Auch ist die individuelle Betreuung der Hunde ein wichtiger Faktor der mobilen Hundetrainer, es ist möglich in unmittelbar zeitlicher Nähe einen Termin zu vereinbaren.
Insbesondere kann eine mobile Hundeschule sinnvoll sein, wenn es sich um Hunde handelt, die zuhause trainiert werden müssen, aufgrund besonderer Eigenarten. Hier wird dem Umstand einer individuellen und umfassenden Betreuung Rechnung getragen.

Mobiler Hundetrainer und die Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz
Mit dem Fall eines mobilen Hundetrainers hatte sich zuletzt Ende 2017 das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beschäftigen.
Für die Frage, ob ein Hundetrainer an sich auch einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedarf, gilt das oben bereits ausgeführte.

Auch die Tätigkeit als mobiler Hundetrainer ist erlaubnispflichtig
Aufgrund der Ausbildungsfunktion für die Hunde und der Tierhalter bedarf es einer Erlaubnis. Die Hundetrainerin führte dabei aber aus, dass sie keine Einrichtung mit wechselnden Standorten im Sinne des § 11 I Nr. 5 TierSchG betreibe. Denn sie habe kein besonderes Obhutsverhältnis gegenüber den Tieren und zudem seien die Einsätze nie auf Dauer angelegt.
Dazu führte das OVG aus, dass die Aufzählung der Möglichkeiten, die für eine Erlaubnispflicht sorgen sollen, nicht abschließend in § 11 Nr. 2 TierSchG aufgezählt wurden, es seien lediglich nicht abschließende Beispiele genannt.

Es ginge vorliegend um die Ausbildung von Hunden und daher sei eine Erlaubnispflicht auch von Nöten. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten müssten bei jedweder Ausbildungstätigkeit für Tiere vorhanden sein.

Mobiler Hundetrainer müsse Ausübungsort dem zuständigen Veterinäramt mitteilen
Das Verwaltungsgericht Braunschweig, an dem der Rechtsstreit zuvor anhängig war, führte aus, dass zusätzlich zu dieser Erlaubnispflicht auch eine sogenannte Nebenbestimmung erlassen werden könne.
Eine solche Nebenbestimmung sähe dementsprechend aus, dass die Antragstellerin mit ihrer mobilen Hundeschule, sofern sie den Tätigkeitsort wechselt, dies der zuständigen Behörde, in welcher sie wohnt, immer mitteilt. Das OVG Lüneburg bestätigte dies. Denn die Erlaubnispflicht ist zum Schutze der Tiere ins Leben gerufen worden und diese Auflage diene dem Ziel des Tierschutzes. Da die mobile Hundeschule nicht nur an einem Standort tätig ist, sondern an verschiedenen, wechselnden Orten, sei durch die Auflage gewährleistet, dass die Veterinärbehörden auch dann Vor-Ort-Kontrollen durchführen könnten, wenn sie sich außerhalb des Tätigkeitsgebiets der eigenen Behörde befindet. Diese Mitteilung könnte auch per E-Mail erfolgen, was im heutigen Zeitalter der Technik keine große Hürde darstelle.


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Veröffentlichungen Autorentätigkeit Rechtsanwalt Ackenheil Genehmigungsverfahren für Hundetrainer §11 I S.1Nr.8 TierSchG (Auszug)

Herr Rechtsanwalt Ackenheil veröffentlicht regelmässig in zahlreichen Onlineportalen und Fachzeitschriften Fachbeiträge zum §11 Tierschutzgesetz.
Neue Erlaubnis für Hundetrainer (§11 Tierschutzgesetz I S.1 Nr. 8 TierSchG) Tierrecht Blog deutscher Anwaltverein
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