Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG - Mobiler Hundetrainer

Mobiler Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG
Die Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG normiert, welche Personen, die einer Tätigkeit mit Tieren nachgehen, einer Erlaubnis bedürfen. Fraglich ist, ob bestimmte Personen, ob beispielsweise selbstständige Hundetrainer oder aber auch vor allem mobile Hundetrainer eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedürfen.

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Als Experte für die rechtliche Beratung von Hundetrainer, Hundeschulen zur Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Selbstständigen aus dem Berufsbereichen rund um den Hund zur Verfügung.
Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit fast 20 Jahren die fachlich kompetente Beratung von Hundetrainern in Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssichere AGB, wirksamer Haftungsausschluss, §11 TSchG, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde.


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung § 11 TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33

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Hundetrainer darf Hund nicht Schlagen! Erziehungsmethode verstösst gegen das Tierschutzgesetz

Hundetrainer darf Hund nicht Schlagen - Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Ein Hundetrainer darf einen Hund nicht Schlagen, Treten oder sonstige Leiden zufügen. Eine Hundeausbildung sollte mit maßvollen Erziehungsmethoden erfolgen. Nur wenn ein Hund aggressiv sei, ergreife er körperliche Disziplinierungsmaßnahmen, so ein Hundetrainer. Er habe auch nur nachts oder zu „Trainingszwecken“ die Hunde in Boxen eingesperrt. So sollten die Hunde vom Rudel ausgeschlossen werden, damit sie korrektes Verhalten im Rudel erlernen. Sind solche Erziehungsmethoden in der Hundeausbildung erlaubt? >> Hundetrainer darf Hund nicht Schlagen - Erziehungsmethode verstösst gegen das Tierschutzgesetz <<
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Hundetrainer § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG: Nachweis qualifizierter Weiterbildung und praktischer Stunden

§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG: Nachweis qualifizierter Weiterbildung und praktischer Stunden
Seit 2014 bedürfen u.a. Hundetrainer, Hundeverhaltenstherapeuten sowie Hundepsychologen für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie der Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden nach
§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Diese hat sich über die erforderliche Sachkunde zu vergewissern und darf im Zweifelsfall zum Fachgespräch bitten. Viele Hundetrainer wollen weshalb auch immer das Fachgespräch aber nicht absolvieren und verlangen, dass ihre bisherige Berufserfahrung berücksichtigt wird. Die Behörden lehnen ab und bestehen auf dem Fachgespräch in Form einer Berufsprüfung (theoretische und praktische Prüfung).
Ob dies rechtens ist hatte unlängst das Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden . << WEITER >>

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Corona Rechtsberatung: Hundeschulen müssen wegen Corona nicht immer geschlossen werden

Corona Rechtsberatung: Hundeschulen müssen wegen Corona (nicht) geschlossen werden
Wann darf eine Hundeschule den Betrieb weiterführen? Unter welchen Maßnahmen darf ein Hundetrainer seine Schulungen durchführen? Sehr gerne würden wir Ihnen an dieser Stelle die verschiedenen Punkte verbindlich aufführen, die es Ihnen ermöglichen, dass Sie als Hundetrainer oder Betreiber einer Hundeschule Ihre Arbeit nicht einstellen müssen.
Diese Corona Krise schafft eine absolute Ausnahmesituation.In unserer telefonischen Rechtsberatung für Hundetrainer und Tierberufler erreichen uns immer mehr Anfragen von Hundetrainern die trotz direkter Nachfrage bei ihrer für sie zuständigen Behörde im Regen stehen gelassen werden.

In Rheinlandpfalz kann man unter Umständen erreichen, dass der Betrieb einer Hundeschule nicht als eine Freizeiteinrichtung bzw Sporteinrichtung, welcher verboten ist, sondern als eine Dienstleistung angesehen wird. Derzeit konnten wir dies auch in manchen Fällen erfolgreich durchsetzen und eine komplette Schließung der Hundeschule verhindern.

Richtiger Weise muss man jedoch Klarstellen, dass die Entscheidung ob eine Hundeschule geschlossen wird oder nicht nur von Bundesland zu Bundesland unterschied umgesetzt wird, sondern auch von Kommune zu Kommune abhängig ist. Was heute noch als genehmigt gilt kann leider morgen schon verboten sein.

Generell sollte man einen engen Kontakt zu seiner Behörde stehen und schon allgemeine gültige Maßnahmen umsetzen.

Hundeschule Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infizierungen

Hygenie zur Eindämmung der Verbreitung von Ovid-19 umsetzten
Händedesininfektionsmittel bereit stellen
mindestens 2 Meter Abstand einhalten
Keinen Körperkontakt
keinen direkten Kontakt zu den Hunden
Mundschutz tragen
Handschuhe tragen
Keine Gruppenversammlung
keine Personen zulassen, die aus Risikogebieten kommen
keine Personen aus Risikogruppen (Ältere Hundehalter oder vorgeschädigte Hundehalter)

Führen einer Anwesenheitsliste, die eine Nachverfolgung einer Infektionskette dem Corona Virus ermöglicht
Fragebogen zur Corona-Infizierte im Umfeld des Hundehalters

Durch Einhaltung dieser Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Covid-19 Virus kann man mitunter die Entscheidung der Behörde zur Ausnahmeerteilung erleichtern.

Grundsätzlich scheint es jedoch nur eine Frage der Zeit bis auch noch weitere Einschränkungen umgesetzt werden.
(Stand 08.03.2020)



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Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit über 15 Jahren die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Hundetrainern in Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssichere AGB, wirksamer Haftungsausschluss, §11 TSchG, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde.


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung § 11 TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33




Die Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG normiert, welche Personen, die einer Tätigkeit mit Tieren nachgehen, einer Erlaubnis bedürfen. Fraglich ist, ob bestimmte Personen, ob beispielsweise selbstständige Hundetrainer oder aber auch vor allem mobile Hundetrainer eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedürfen.weiterlesen ...

Hundetrainer Sachkunde: Anerkennen der beruflichen Erfahrung §11TSchG

Hundetrainer Sachkunde: Anerkennen der beruflichen Erfahrung §11TSchG
Die Tätigkeit als Hundetrainer oder auch als Hundepsychologe für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zum Beleg der erforderlichen Sachkunde verlangt die Behörde Unterlagen. Jedoch wie sieht es aus wenn der Hundetrainer seine Fachkunde und langjährige Erfahrung durch zahlreiche Stunden als erfolgreicher Hundetrainer und mit einer Vielzahl von Weiterbildungsnahmen belegen kann?

Das Gericht stellte in dem von Rechtsanwalt Ackenheil erstritten Urteil u.a. eindeutig fest, dass die zuständige Behörde zur Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG die bisherige berufliche Erfahrung zu berücksichtigen hat. Damit darf die Behörde nicht pauschal und ohne nähere Prüfung der vorgelegten praktischen Nachweise auf die Prüfung bestehen.
Dieses Wegweisende Urteil führte schon dazu, dass weitere Gerichte wie z.B. das Verwaltungsgericht Ansbach im April 2017 sich dieser Ansicht anschlossen.
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Hundetrainer Erlaubnis | bahnbrechendes Urteil zur Sachkundeprüfung

Hundetrainer Erlaubnis: Erfahrung ist ausreichend - keine Sachkundeprüfung notwendig § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG
Hundetrainer Erlaubnis: bahnbrechendes Urteil zur Sachkundeprüfung § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG
Rechtsanwalt Ackenheil konnte ein bahnbrechendes Urteil für Hundetrainer im Bezug zum Sachkundenachweis und der Anerkennung der beruflichen Erfahrung vor der Kammer des Verwaltungsgericht Berlin erstreiten welches die Grundlage für weitere Entscheidungen bildete
Dieses wegweisende Urteil führte schon dazu, dass weitere Bundesländer und deren Gerichte diesen von Rechtsanwalt Ackenheil für Hundetrainer erstrittenen Urteil folgten. Erst jüngst folgte im Frühjahr 2017 das Verwaltungsgericht Ansbach in Bayern den Feststellungen aus dem Berliner Urteil. Das Verwaltungsgericht i Ansbach entschied für einen Hundetrainer positiv, dessen Behörde ihm trotz 10 jähriger Erfahrung als Hundetrainer die Sachkundeprüfung abverlangte.

§ 11 TSchG Tierschutzgesetz - Erlaubnispflicht: Anwalt Telefon Rechtsberatung
Sind Sie Hundetrainer, Hundepsychologe, Hundetherapeut oder arbeiten Sie mit Hunden und suchen einen Anwalt, eine Rechtsberatung in Sachen § 11 TSchG (Tierschutzgesetz)?

Haben Sie Fragen zur Erlaubnispflicht § 11 TSchG (Tierschutzgesetz / TierSchG) , zum Antrag, der behördlichen Auflagen, zur Sachkunde, einem Berufsverbot oder den rechtlichen Möglichkeiten?


Hundetrainer brauchen keine Prüfung der Sachkunde wenn ..Anwalt Ackenheil Rechtsberatung Hundetrainer / Hundepsychologe / Hundetherapeut

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§ 11 TSchG Tierschutzgesetz Erlaubnispflicht: Anwalt Telefon Rechtsberatung

§ 11 TSchG Tierschutzgesetz - Erlaubnispflicht: Anwalt Telefon Rechtsberatung
Sind Sie Hundetrainer, Hundepsychologe, Hundetherapeut oder arbeiten Sie mit Hunden und suchen einen Anwalt, eine Rechtsberatung in Sachen § 11 TSchG (Tierschutzgesetz)?
Haben Sie Fragen zur Erlaubnispflicht § 11 TSchG (Tierschutzgesetz / TierSchG) , zum Antrag, der behördlichen Auflagen, zur Sachkunde, einem Berufsverbot oder den rechtlichen Möglichkeiten?
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Hundeflüsterer Cesar Millan: Verbot der Hundeausbildung da keine notwendige Sachkunde

Hundeflüsterer Cesar Millan: Verbot der Hundeausbildung da keine notwendige Sachkunde
Der als „Hundeflüsterer“ bekannte Hundeausbilder Cesar Millan darf in seinen Bühnenshows bis auf weiteres keine Hunde von Zuschauern trainieren...weiterlesen ...

Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG

Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG
Die Tätigkeit als Hundetrainer, der gewerbsmässigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis muss vom Hundetrainer bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Grundlage hierfür stellt das deutsche Tierschutzgesetzes (TSchG).
Das Tierschutzgesetz regelt, dass ab dem 1. August 2014 zwingend Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten eine behördliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG benötigen.

Aufgrund der fehlenden rechtlichen Umsetzungsrichtlinien ist immer noch nicht einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis gewährt wird.

Sie haben als Hundetrainer den Antrag auf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG bei der zuständigen Behörde gestellt?
Der Behörde ist die Sachkunde jedoch nicht ausreichend belegt.
Man verlangt von ihren eine Prüfung, ein Fachgespräch?
Die Behörde untersagt ihnen die Tätigkeit als Hundetrainer, sie dürfen keine Hundeschule betreiben?

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