Mietrecht / Hundehaltung: Hundehaufen, Hundekot im Garten

Mietrecht | Hundehaltung: Hundehaufen | Hundekot im Gemeinschaftsgarten: Wenn sich Nachbarn von der Hundehaltung gestört fühlen kann der Vermieter fristlose kündigen
Ein Vermieter kann einem Mieter und Hundehalter, der seinen Hund in den Gemeinschaftsgarten koten lässt und es dadurch zu einer gravierenden Störung des Hausfriedens kommt, das Mietverhältnis fristlos kündigen.

hundehaufen
Die Mieterin bewohnte mit ihrem mittelgroßen Mischling eine Wohnung. Die Hundehaltung war dem Vermieter beim Abschluß des Mietvertrages bekannt. Die Hundehalterin und Mieterin wies ausdrücklich darauf hin. Im weiterem Verlauf des Mietverhälnisses lies die Hundehalterin ihrem Hund regelmässig in den Garten koten. Daraufhin mahnte der Vermieter die Mieterin ab. Des Weiteren kündigte er an, dass wenn, dass die Beanstandungen nicht rechtzeitig beseitigt würden, er die Hundehaltung untersagen oder ggf. von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen werde.Die Mieterin kam der Aufforderung nicht nach so kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos.
Der Vermieter bekam vor Gericht recht. Die beklagte Hundebesitzerin hat durch ihr Verhalten den Hausfrieden nachhaltig gestört, denn der regelmässige Hundekot im Gemeinschaftsgarten sei nicht nur nicht ansehlich und stinkend sondern auch unhygienisch.Das Gericht entschied weiterhin das eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht tragbar sei. Die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung ,so das Gericht ,gemäß den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB lägen vor. Durch den kotenden Hund der Mieterin im gemeinschaftlich genutzten Garten käme es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von den anderen Mitparteien und der Mietsache.So entschied das Amtsgericht Steinfurt im Urteil vom 10.03.2009 Az. 4 C 171/08


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