Hundegebell | Ruhestörung: Auch Hunde sollten Ruhezeiten einhalten

Hundegebell | Ruhestörung: Auch Hunde sollten Ruhezeiten einhalten
Laute Hunde gehören auch nachts ins Haus
Auch Hunde müssen mit ihrem Gebell die üblichen Ruhezeiten einhalten. Hundehalter können ansonsten dazu verpflichtet werden, die Vierbeiner sonn- und feiertags sowie nachts nur in geschlossenen Gebäuden zu halten, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen in Lüneburg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 5. Juli 2013 (Az.: 11 ME 148/13).

Bellen Ruhestörung Wie lange darf ein Hund bellen?

Im konkret verhandelten Verfahren hatte sich ein Hundehalter gegen eine sofortige Anordnung der Ordnungsbehörde gewandt. Danach sollte er seine Tiere an Sonn- und Feiertagen ganztägig und sonst täglich von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr in einem geschlossenen Gebäude belassen. Lediglich kurzzeitige Auslaufzeiten zum Gassigehen waren erlaubt. Grund waren Nachbarbeschwerden über langanhaltendes Hundegebell.
Seine Hunde hätten nur an zwei Tagen länger gebellt, verteidigte sich der Hundehalter. Die Anordnung der Behörde stelle eine rechtswidrige und überzogene drakonische Maßnahme dar. In einem ländlichen Gebiet sei Hundegebell „grundsätzlich ortsüblich und zu akzeptieren“. Außerdem sei gar nicht gemessen worden, will laut in Dezibel seine Hunde gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht hielt jedoch die sofortige Vollziehung der Anordnung ebenso für rechtmäßig, wie nun das OVG. Es habe nicht nur eine Lärmbelästigung an zwei Tagen gegeben, so die Lüneburger Richter. Seit April 2012 hätten sich Nachbarn immer wieder wegen andauernden Hundegebells beschwert. Sowohl tagsüber als auch nachts sei das laute Gebell von bis zu sechs Hunden vom Grundstück des Hundehalters zu vernehmen gewesen. Dies belegten Lärmprotokolle der Nachbarn.
So hätten mehrere Hunde an zwei Sonntagen im Januar 2013 einmal von 7.34 Uhr bis 19.35 Uhr und das andere Mal von 7.55 Uhr bis 13.44 Uhr ununterbrochen gebellt. Eine solche Häufigkeit und Dauer des Hundegebells sei in einem Wohngebiet „nicht als ortsüblich und zumutbar“ anzusehen, „zumal Störungen während der Nachtruhe und an Sonntagen besonders schwer wiegen“, betonten die Lüneburger Richter. Es komme dabei nicht darauf an, dass keine Dezibelangaben über die Lautstärke des Gebells vorliegen.
Hundehalter müssten darauf achten, dass die Tiere „nicht durch Bellen, Heulen oder durch ähnliche Geräusche andere in ihrer Ruhe stören“. Andernfalls liege ein Verstoß gegen die Gefahrenabwehrverordnung und damit eine Ordnungswidrigkeit vor.
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass das Bellen der Hunde, die der Hundehalter auf seinem Grundstück hält, „eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft darstellt“, so das OVG. Lautes Hundegebell sei aufgrund seiner Eigenart „als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen“. Die Ordnungsbehörde habe daher zu Recht die Auflagen über die sofortige Vollziehung der Hundehaltung veranlasst.
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