Gefährlicher Hund NHundG

Gefährlicher Hund NHundG
Gefährlicher Hund Niedersachsen: Wann gilt ein Hund als ein gefährlicher Hund? Gemäß dem niedersächsischem Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) gilt ein Hund als ein gefährlicher Hund und kann von der zuständigen Behörde als gefährliche eingestuft werden, wenn Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Ein Hund gilt regelmässig als gefährlich, wenn er ein anderes Tier nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. (OVG Lüneburg, Urteil 11 ME 423/11, 11 LA 250/14 )

Nach Beißvorfall kein gefährlicher Hund
Von der Feststellung der Gefährlichkeit darf nach einem Beißvorfall nur ausnahmsweise, in einem besonders begründeten Einzelfall , abgesehen werden, wenn der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dies gebietet.

Ausnahme: Trotz Beißvorfall keine Einstufung als gefährlicher Hund NHundG

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um ein erlaubtes Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes oder es sich bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten gehandelt hat. Ein Hund darf somit sich wehren und auch Beißen. OVG Lüneburg


Gefährlicher Hund aufgrund Verdacht
Der Niedersächsische Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 7 ff. NHundG bewusst eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, die die zuständigen Fachbehörden nicht erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn von der Haltung eines Hundes erwiesenermaßen eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht, sondern bereits im Vorfeld, wenn eine solche Gefährdung möglich erscheint.

Anders als der Begriff der „Gefährlichkeitsfeststellung“ es nahe legt, ist deswegen nicht Voraussetzung, dass die Gefährlichkeit eines Hundes erwiesen ist; die Fachbehörde ist vielmehr bereits bei einem Gefahrenverdacht, einem Besorgnispotenzial, zum Handeln verpflichtet.


In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (30.06.2015 - 11 LA 250/14 ) hat der Niedersächsische Gesetzgeber festgelegt, dass regelmäßig erst im Rahmen des sich an eine Gefährlichkeitsfeststellung anschließenden Erlaubnisverfahrens nach §§ 8 ff. NHundG zur Haltung eines gefährliche Hundes abschließend entschieden werden soll, ob und inwiefern das Gefährdungspotenzial tatsächlich gegeben bzw. die Haltung des jeweiligen Hundes - gegebenenfalls unter Auflagen - sozialverträglich möglich ist.


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Niedersachsen NHundG, NI
Hundegesetz Hamburg Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) Hamburg HundeG, HB
Hundegesetz Bremen HundeG, HB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Hundegesetz Schleswig-Holstein | Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) GefHG,SH
Hundegesetz Thüringen | Tiergefahrengesetz Thüringen (ThürTierGefG) Thüringen ThürSachkundePrüfVO, TH
Landeshundegesetz Sachsen-Anhalt | Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) Sachsen-Anhalt HundeG LSA, ST
Landeshundegesetz Berlin / Berliner Hundegesetz Berlin HundeG, BE
Landeshundegesetz Mecklenburg-Vorpommern Hundehaltungsverordnung: HundehVO, M-V
Hundegesetz Sachsen | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), DVOGefHundG, SNHundegesetz Brandenburg : Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Hundes, BB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Landeshundegesetz Kampfhundeverordnung Baden-Württemberg KampfhundeV, BW
Landeshundegesetz Bayern / bayerische Kampfhundeverordnung Bayern HundGefV, BY
Hundegesetz Saarland / Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland KampfhundeV , SL
Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz LHundG,RP, LHundG rlp

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