Pferdehaltung: Wie viele Stunden Bewegung ist für ein Pferd notwendig? Artgerechte Haltung von Pferden - Anwalt für Pferderecht Ackenheil

Pferdehaltung: Wie viele Stunden Bewegung ist für ein Pferd notwendig? Artgerechte Haltung von Pferden - Anwalt für Pferderecht Ackenheil
Die Pferdehaltung und die artgerechte Haltung von Pferden - Wie viel Stunden Auslauf auf der Koppel sind für Pferde notwendig? Wie häufig soll ein Pferd gemäß tierschutzrechtlichen Regelungen auf die Koppel? Sind 2 Stunden freier Auslauf für Pferde auf der Weide genug?

Für wie viele Stunden muss ein Pferd auf die Weide?
Ein Veterinäramt ordnete per Bescheid an, dass allen Pferden einer Pferdebesitzerin mindestens zwei Stunden freier Auslauf täglich auf der Weide zu gewähren ist. In einem Mediationsverfahren einigten sich die Behörde und die Pferdehalterin darauf, dass die Pferdehalterin ihren Pferden täglich vier Stunden freien Auslauf gewährt.
Kontrollen des Veterinäramts bei der Pferdehalterin in den nächsten Jahren ergaben, dass sich die Pferdebesitzerin sich nicht an diese Einigung hielt und die Pferde nicht täglich auf die Koppel

Es kam zu einem erneuten Handeln der Behörde nach 40 Kontrollbesuchen, die ergaben, dass nicht von der Gewährung ausreichenden Auslaufs für die Pferde ausgegangen werden kann.
In einem Bescheid verfügte die Behörde, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, dass die Pferdebesitzerin ab sofort allen in ihrer Haltung befindlichen Pferden täglich und grundsätzlich gemeinsam in der Zeit zwischen 06.30 Uhr und 16.30 Uhr mindestens sechs Stunden freien Auslauf gewähren muss. Ausnahmen waren für Pferde vorgesehen, denen nach tierärztlicher Indikation und nach Vorlage eines tierärztlichen Attests weniger als diese Zeitspanne freien Auslauf "verordnet" wird.

Gegen diesen Bescheid erhob die Pferdebesitzerin Klage und ersuchte das zuständige Verwaltungsgericht Lüneburg um vorläufigen Rechtsschutz, welcher jedoch abgelehnt wurde.
Auch mit einer Beschwerde gegen diesen Beschluss hatte die Pferdehalterin keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verwarf die Beschwerde.

Die Pferdehalterin begründet ihren Antrag auf Zulassung der Berufung damit, dass sechs Stunden freier Auslauf für eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden nicht erforderlich seien und keine tierschutzrechtliche Rechtfertigung fänden zwei Stunden würden ausreichen. Des Weiteren solle sie als Halterin der Pferde mit dieser Anordnung sanktioniert werden, es solle dem beklagten Veterinäramt durch die Anordnung von sechs Stunden freien Auslaufs diesbezügliche Kontrollen ermöglicht werden. Dies sei willkürlich.

Im Übrigen zeige der gute Gesundheitszustand ihrer Pferde, dass diesen genug Auslauf gewährt würde. Die kontrollierende Amtsveterinärin habe die Pferde bei den vergangenen Kontrollen auf der Weide wohl übersehen. Erst nach Ablauf der Begründungsfrist trug die Klägerin vor, ihre Pferde seien alt und krank und dürften daher nicht länger als zwei Stunden freien Auslauf haben.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen (6 A 241/14).Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag der Pferdebesitzerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Zulassungsgründe für eine Berufen liegen nicht vor.

§16a i.V. §2 Tierschutzgesetz / Veterinäramt Tierarzt ordnet: 6 Stunden freien Auslauf für Pferde
Die erstinstanzliche Entscheidung durch das VG Lüneburg war richtig. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 24.03.2014 ist § 16 a i.V.m. § 2 TierSchG. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor. Dass Pferde mindestens sechs Stunden täglich freien Auslauf brauchen, beruht auf der fachlichen Einschätzung der Amtsveterinärin des Beklagten: Amtstierärzte haben bei Fragen bzgl. § 2 TierSchG eine gesetzliche, vorrangige Beurteilungskompetenz, sie sind gesetzlich vorgesehene Sachverständige. Dies ergibt sich aus §§ 16 a I 2 Nr. 2 und § 15 II TierSchG. Dies ist auch ständige Rechtsprechung.

Tierschutzgesetz, Leitlinien zur Pferdehaltung und Amtstierarzt bestimmen die Pferdehaltung nach dem Tierschutzgesetz

Der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte kommt also besonderes Gewicht zu. Das Gericht entschied weiter:

Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte, dass diese Beurteilung des Tierarztes falsch ist. Die Amtstierärztin hat sich an den vom BMEL herausgegebenen Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 09.06.2009 orientiert. Diese berücksichtigen neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Praxiserfahrungen in Bezug auf tierschutzgerechte Pferdehaltung.

Sie können aussagekräftige, fachwissenschaftlich belegte Anhaltspunkte dafür liefern, ob eine Pferdehaltung tierschutzgerecht ist. Die Empfehlungen der Leitlinien sind sachverständige Zusammenfassungen dessen, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, sie haben damit den Charakter einer sachverständigen Äußerung.

Wieviel Bewegung benötigt ein Pferd am Tag? Gesetzliche Regelung zur Pferdehaltung:
Wieviel Stunden Bewegung am Tag ein Pferd benötigt wird gesetzlich in dem Leitlinien zur Pferdehaltung geregelt. Gemäß Ziffer 2.1.2. der
Leitlinien zur Pferdehaltung bewegen sich Pferde unter natürlichen Haltungsbedingungen im Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich und haben einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung in mäßigem Tempo. Mangelnde Bewegung der Pferde kann bei Pferden zu Verhaltensstörungen führen. Kontrollierte Bewegung, Reiten (z.B. unter dem Sattel) beinhaltet nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung und kann diese nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden muss so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden. (Gesetzliche Regelungen zur Pferdehaltung)

Dass die Leitlinien keine genauen Auslaufzeiten angeben, steht der amtstierärztlichen Beurteilung nicht entgegen die Anordnung, den Pferden sechs Stunden täglich freien Auslauf zu gewähren, ist im Hinblick auf die Leitlinien (16 Stunden, s.o.) in Ordnung. Das Vorbringen der Pferdebesitzerin, ihre Pferde dürften aufgrund Alter bzw. Krankheit keine sechs Stunden Auslauf haben, war verspätet.

Im Übrigen sieht der Bescheid Ausnahmen für kranke Pferde vor, wenn ein tierärztliches Attest vorgelegt wird, das besagt, dass ein Pferd wegen Krankheit keine sechs Stunden freien Auslauf haben darf. Weiterhin besteht kein Widerspruch zu dem ersten Bescheid der Behörde zur Auflage der Pferdehaltung, der lediglich täglich zwei Stunden Auslauf für die Pferde anordnete. Diese Auflage der Veterinärbehörde war eine absolute Mindestforderung für die Pferdehaltung.

Im Übrigen ist dieser erste Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Letztlich kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die Amtstierärztin bei ihren Kontrollen keine Pferde auf der Weide gesehen hat. Die Amtstierärztin hat bei ihrer Kontrolle der Einhaltung der Auflagen zur Pferdehaltung jeweils schriftliche Vermerke geschrieben, wann sie vor Ort war und hat Fotodokumentationen erstellt, weiter mit einem Fernglas die Weide abgesucht und diese umrundet.

Der Vortrag der Pferdebesitzerin, ihre Pferde seien in einem guten Gesundheitszustand was die Behörde im Übrigen nicht so sieht, ist hier nicht relevant.
Denn der Gesundheitszustand der Pferde ist für die hier streitige Anordnung der Pferdehaltung irrelevant es müssen für den Erlass einer Anordnung diesen Inhalts nicht erst Gesundheitsschäden bei den Pferden eintreten. Das OVG Lüneburg hat die erste Instanz bestätigt und den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.


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