PFERDERECHT | Haftung Reitstallbetreiber Pferdebetrieb Pferdepension

Haftung Reitstallbetreiber / Pferdebetrieb / Pferdepension
Wann haftet der Pferdebetrieb bzw. Pferdeeinsteller, Reitstallbetreiber für ein verletztes Pferd? Die Pferdebesitzerin eines 4 jährigen Pferdes gab das Pferd in einen Reitstall, der auch weitere Dienstleistungen anbot. Vertraglich wurde festgehalten, dass das Pferd bei dem Reitstall des Pferdebetriebs zum Vollberitt untergebracht ist. Dieser umfasste neben der Unterstellung des Pferdes, die Fütterung und Pflege des Pferdes auch den Beritt, die Dressurausbildung und die Gewähr einer artgerechten Bewegung des Pferdes sowie auch die Ausbildung der Reiterin. Hierbei erhielt das Pferd regelmäßig mehrmals in der Woche in der Reithalle des Pferdebetriebes unter Aufsicht freien Auslauf.

Vertrag einer Pferdepension / eines Pferdebetriebs über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag.
Bei einem Auslauf in der Reithalle, der unter der Aufsicht einer Praktikantin statt fand verletzte sich das Pferd derart schwer am Kopf, dass es tierärztlich versorgt werden musste.
Als Folge dieses Unfalls in der Reithalle soll das Pferd Veränderungen im Gehirn erlitten haben, die das Gleichgewichtsorgan des Pferdes derart stören würden, dass das Pferd nicht mehr reitbar sei.

Da der Unfall des Pferdes in der Reithalle aufgrund einer Pflichtverletzung des Reitstallbetreibers zurückzuführen sei, machte nun die Pferdebesitzerin einen Schaden in Höhe von 40.396,10 € geltend.

Das Pferd sei nicht nur als Pensionspferd dort eingestallt worden sondern auch zum Vollberitt mit weiteren Dienstleistungen rund um das Pferd. Die beiden Vorinstanzen hatten die Klage vorher vollumfänglich abgewiesen. Die Revision beim BGH war jedoch erfolgreich und der Rechtsstreit wurde zur erneuten Beweisaufnahme an die Berufungsinstanz zurückverwiesen mit klaren Vorgaben zur Beweiserhebung.

Pferdepensionsvertrag ist ein Dienstvertrag, ein Mietvertrag oder ein Verwahrungsvertrag?

Der Eigenart des Pferdepensionsvertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Die Oberlandesgerichte ordnen Pferdepensionsverträge schwerpunktmäßig als entgeltliche Verwahrungsverträge ein, was der BGH im vorliegende Fall jedoch keiner abschließenden Klärung unterzogen hat und den Schwerpunkt wie die Vorinstanzen beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) gesehen hat.

Beweislastumkehr

Der BGH führte weiter aus: Ist die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners, dem Stallbetreiber hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss sich der Pferdestallbetreiber vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft. (Beweislastumkehr)


Pferdestallbetreiber haftet für Praktikantin

Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom beklagten Pferdestallbeteiber zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut hat, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war.

Die Entscheidung macht auch deutlich, daß nicht der Pferdebesitzer, der sein Pferd einstellt den Pflichtverstoß des Pferdebetriebs beweisen muß, sondern zunächst der Dienstleister (Pferdestallbetreiber) darlegen und beweisen muß, daß er seine Sorgfaltspflichten vollständig erfüllt hat und keinen Pflichtverstoß begangen hat.

Den Pferdestallbetreibern als sogenannte Dienstleistungsanbieter (Unterbringen des Pferdes, Vollberitt, Ausbilder, Reitlehrer) trifft daher eine sogenannte Beweislastumkehr.

Anbieter von Dienstleistungen im Pferdebetrieb wie im vorliegenden Fall die Ausbildung, Beritt eines Pferdes etc. bis zu Dienstleistungen wir z.B. das Führen zu Pferdeführanlagen oder zum Laufband, zur Koppel führen, Aufheben beim Hufschmied, Longieren, Laufen lassen, Medikamentengaben etc. übernehmen, müssen die haftungsrechtlichen Folgen kennen.

Handlungen am Pferd müssen genau beschrieben und auch dokumentiert werden. Es muss dokumentiert sein wer, was an welchem Pferd und wie vorgenommen hat.
Zudem sollte es selbstverständlich sein, dass im Vorfeld der Pferdeeinstellbetrieb sein Personal sorgfältig ausgewählt und geschult hat. Die häufige Vorgehensweise engagierte Reitschüler, Praktikanten und/oder ungeschulte Mitarbeiter für solche Dienstleistungen an den Pferden einzusetzen kann schwerwiegende haftungsrechtliche Konsequenzen mit sich führen und sollte der Vergangenheit angehören.


Folgen für die Praxis: Zudem kann man nur jeden Pferdestallbetreiber wärmstens anraten sich ausreichend gut gegen Haftungsfälle versichern zu lassen, damit aus einem Haftungsfall nicht eine Existenzbedrohung wird.



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