Fundtier: Stadt muss Kosten tragen

Fundtier: Kater - Stadt muss Tierarztkosten tragen
Die Stadt Bad Sachsa muss die Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung eines in ihrem Stadtgebiet aufgefundenen Katers ersetzen. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden. Damit war die Klage eines Tierarztes, der die Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung und anschließende Unterbringung eines verletzten Katers ersetzt begehrt hatte, erfolgreich.

Die Stadt Bad Sachsa hat mit dem Tierschutzverein Bad Sachsa e.V. einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen. Darin hat sich der Tierschutzverein verpflichtet, alle im Stadtgebiet aufgefundenen Haustiere unterzubringen und für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen. Dafür erhält er jährlich pauschal 2.000 Euro.

Am späten Abend des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzter Kater aufgefunden. Da bei dem Tierschutzverein niemand erreichbar war, brachte der Finder das Tier zum tierärztlichen Notdienst, den an diesem Abend der Kläger versah. Der Kläger nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zunächst in seiner Praxis. In den folgenden Tagen versuchte er vergeblich, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutzvereins zu erreichen. Danach forderte der Kläger die Beklagte ohne Erfolg auf, die Abholung der Katze zu veranlassen und seine Behandlungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen.

Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Beklagte verurteilt, an den Kläger rund 1.840 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen, da dieser einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag habe.

Das OVG hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Beklagte sei als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig und könne sich dazu der Hilfe Dritter wie zum Beispiel eines Tierheims oder Tierschutzvereins bedienen. Sie könne ihre öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht aber nicht mit befreiender Wirkung auf einen Tierschutzverein übertragen. Um eigene Aufgaben einer Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf Private zu übertragen, bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigung, die hier fehle.

Es habe auch ein öffentliches Interesse an der tierärztlichen Behandlung und Unterbringung des Tieres durch den Kläger bestanden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre. Die Revision wurde nicht zugelassen. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen,


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