Fütterungsverbot auf dem Balkon | Wohnungseigentümer darf Tauben auf Balkon nicht füttern

Fütterungsverbot auf dem Balkon | Wohnungseigentümer darf Tauben auf Balkon nicht füttern
Ein Fütterungsverbot von Vögeln auf dem Balkon kann verlangt werden aufgrund der Rücksicht gegenüber den Nachbarn. Auch Wohnungseigentümern darf das Füttern von Tauben auf ihren eigenen Balkon verboten werden. Werden dennoch Wassergefäße als Vogeltränken und Vogelfutter wie sogenannte „Meisenknödel“ den Vögeln angeboten, hat die Eigentümergemeinschaft einen Unterlassungsanspruch, entschied das Amtsgericht München in einem Urteil (Az.: 485 C 5977/15 WEG).

Im konkreten Fall wollte ein Münchener Wohnungseigentümer Vögeln etwas Gutes tun. Er hängte auf seinem eigenen Balkon Meisenknödel auf und bot den Tieren in kleinen Behältern Sonnenblumenkerne, Käsestreifen und Rosinen an. Wassergefäße dienten als Vogeltränken. Doch die Futterstelle für die Wildvögel lockte vor allem verwilderte Tauben an.

Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn

Die Fütterung der Vögel auf dem Balkon blieb nicht unentdeckt.Viele Nachbarn beschwerten sich über die Tauben. Die Hauseigentümergemeinschaft verlangte, die Taubenfütterung zu stoppen. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Der Kot sei zudem Überträger von Keimen und Krankheiten.

Taubenfütterungsverbot und Hausordnung

Der Wohnungseigentümer verstoße mit der Fütterung auch gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt München. Schließlich verwies die Wohnungseigentümerversammlung auf die bestehende Hausordnung. Darin heißt es: „Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet.“

Der Eigentümer hielt die Bedenken für Panikmache. Die Hausfassade sei zudem sauber.

Gegenseite Rücksichtnahme und Verstoß gegen die Hausordnung

Amtsgericht München gab der Wohnungseigentümergemeinschaft in vollem Umfang recht. Diese habe einen Unterlassungsanspruch ( Anspruch auf Fütterungsverbot ) gegenüber dem Tierfreund. Denn der Eigentümer habe mit der Vogelfütterung auf seinem Balkon gegen die Hausordnung verstoßen. Auch das Wohnungseigentumsgesetz verpflichte jeden einzelnen Eigentümer „zur gegenseitigen Rücksichtnahme“.

Dieses Rücksichtnahmegebot habe der Eigentümer mit dem Auslegen des Vogelfutters, dem Bereitstellen von Vogeltränken und von Behältern, die sich zum Nisten und Brüten eignen, verletzt. Er habe letztlich Tauben in „nicht kontrollierbarer Zahl“ angelockt. Damit bestehe nicht nur eine Verschmutzungsgefahr für das Haus, sondern auch eine Gesundheitsgefährdung. Denn Tauben verbreiteten Parasiten wie Taubenzecken sowie Krankheitserreger im Taubenkot.

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