Darf man Tauben füttern? Taubenfütterungsverbot vs.Tierliebe

Darf man Tauben füttern? Taubenfütterungsverbot vs.Tierliebe
Taubenliebhaber dürfen sich nicht über ein von einer Kommune erlassenes Taubenfütterungsverbot hinwegsetzen und kiloweise Weizen verteilen. Das Fütterungsverbot kann die Taubenpopulation in einem Stadtgebiet verringern und ist durch eine damit einhergehende Verringerung gesundheitlicher Gefahren gerechtfertigt, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Samstag, 6. September 2014 veröffentlichten Urteil (Az.: 5 K 433/12).
Konkret ging es um eine 35-jährige Taubenliebhaberin in Stuttgart. Mehrfach hatte sie das dort seit 1997 geltende Taubenfütterungsverbot missachtet. Daher untersagte ihr die Stadt das Füttern gegen Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 150 Euro. Für den entsprechenden Bescheid sollte die Frau zudem eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110 Euro bezahlen. Das Fütterungsverbot sei gerechtfertigt, um die Taubenpopulation klein zu halten und die Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, so die Stadt. Mehrere Nachbarn hatten die Taubenliebhaberin wegen regelmäßigen Fütterns der Tauben angezeigt. Die Frau kaufe dafür säckeweise Weizen. Einmal habe sie die Körner aus einer Plastiktüte rieseln lassen, woraufhin ihr rund 100 Tauben gefolgt seien. Die Klägerin wandte sich gegen das Taubenfütterungsverbot. Die Maßnahme bringe sowieso nichts, um die Vogelpopulation zu verringern. Außerdem bestehe gar kein Nachweis für ein höheres Gesundheitsrisiko durch die Tiere. Dies sei vielmehr „eine über Jahrzehnte gepflegte gesetzliche Lüge“, so die Taubenfreundin.Das Taubenfütterungsverbot führe zu einem vermeidbaren Leiden der Tiere, da diese dann vermehrt auf Abfälle angewiesen seien. Nach dem Grundgesetz und dem Tierschutzgesetz dürften Tiere nicht ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zugefügt werden. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 27. Mai 2014 das kommunale Taubenfütterungsverbot für gerechtfertigt. Im Stadtgebiet gebe es bis zu 30.000 Tauben. Jedes der Tiere scheide jährlich bis zu zwölf Kilogramm „Nasskot“ aus – insgesamt bis zu 360 Tonnen. Feder- und Kotstaub könnten bei abwehrgeschwächten Menschen wie Kinder oder Kranke zu starken Gesundheitsbelastungen führen. Parasiten wie Taubenzecken oder Vogelmilben könnten zu allergischen Reaktionen führen. Wegen der Gesundheitsgefahren sei eine Beschränkung der Taubenpopulation gerechtfertigt. Das Taubenfütterungsverbot diene auch dem Schutz des Eigentums. Denn der Kot führe nicht nur zu Gebäudeschäden, Reinigungskosten würden ebenfalls verursacht. Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz oder das Grundgesetz liege mit dem Fütterungsverbot nicht vor, befand das Verwaltungsgericht. Die gesetzlichen Regelungen würden nur ein „ethisches Mindestmaß“ verlangen. Mit der Einführung des Tierschutzes in der Verfassung sei kein „absoluter Schutz der Tiere“ verbunden. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin sei ebenfalls nicht verletzt, da das Interesse der Allgemeinheit an einer geringeren Taubenpopulation überwiege. Das Fütterungsverbot sei auch hilfreich, da die Tiere mehr Zeit für die Nahrungssuche benötigen und damit weniger Zeit zum Brüten aufbringen können. Nach Überzeugung der Kammer sei die Klägerin eine „unverbesserliche“ Taubenfütterin, die Körnerfutter in großen Mengen ausstreut. Das angedrohte Zwangsgeld und die festgesetzte Verwaltungsgebühr seien daher nicht zu beanstanden.
Tieranwalt Ackenheil
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