PFERDERECHT/ Schadenersatz vom Hufschmied - Pferd falsch Beschlagen

PFERDERECHT / Schadenersatz vom Hufschmied - Pferd falsch Beschlagen
Beim Beschlagen eines Pferdes machte ein Hufschmied einen gravierenden Fehler. Der Hufschmied vernagelt das Pferd, so dass das Pferd nach dem Beschlagen In der Folgezeit begann das Springpferd so stark zu lahmen, dass der Pferdebesitzer das Pferd wegen der Lahmheit einschläfern musste. Aufgrund des fehlerhaften Hufbeschlags verlangte der Pferdehalter von dem Hufschmied einen Schadenersatz in Höhe von 350.000 Euro.

Beweislastumkehr wie bei Ärzten und Tierärzten
Nach einem Fehler beim Beschlagen eines Pferdes müssen auch Hufschmiede beweisen, dass für nachfolgende Schäden am Pferd nicht ihr Fehler die Ursache ist. Hier gelten dieselben Maßstäbe wie bei Ärzten und Tierärzten, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Dienstag, 29. November 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 19 U 129/15).

Fehlerhafte Hufbeschlag - Wer muss den Behandlungsfehler und die Lahmheit beweisen?
Üblich ist zunächst die Partei beweispflichtig, die Schadenersatz verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung greift bei Humanärzten nach einem schweren Behandlungsfehler allerdings eine sogenannte Beweislastumkehr: Danach muss der Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht die Ursache nachfolgender Gesundheitsschäden war.

Mit Urteil vom 10. Mai 2016 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe dies auch auf Tierärzte übertragen (Az.: VI ZR 247/15 ).
Nach dem Urteil des OLG Köln vom 2. September 2016 gilt gleiches auch für Hufschmiede, weil sich deren Tätigkeit ebenfalls „auf einen lebenden Organismus“ beziehe.

Wert des Pferdes - Wertbestimmung eines Pferdes
Im konkreten Fall geht es um ein Springpferd. Der Kläger hatte es 2006 für 14.500 Euro gekauft und danach bei zahlreichen Turnieren Preisgelder gewonnen. Der Wert des Pferde war nach Angaben seines Besitzers daher auf 350.000 Euro gestiegen.

Beweislastumkehr - Hufschmied haftet für fehlerhafte Beschlagung
Das OLG Köln entschied, dass wie bei Ärzten und Tierärzten auch hier eine Beweislastumkehr greift. Nach aller Lebenserfahrung gelte ein „Anscheinsbeweis“, wonach der Fehler des Hufschmieds für das Lahmen des Pferdes verantwortlich ist. Das Gegenteil müsse daher der Hufschmied beweisen.

Gutachten belegt Fehler des Hufschmied nicht allein ursächlich für Lahmheit
Dies sei ihm hier allerdings gelungen: Das Pferd habe nicht nur an dem Bein mit dem fehlerhaft beschlagenen Huf gelahmt, sondern auch an den anderen Beinen. Zudem habe ein Sachverständiger auf Röntgenbildern des Pferdes degenerative Veränderungen gefunden. Diese seien vermutlich die Ursache für die chronische Lahmheit des Pferdes. Dass ein einmaliger Fehler beim Beschlagen zu der Lahmheit geführt haben könnte, sei demgegenüber unwahrscheinlich.

Die Revision hatte das OLG nicht zugelassen; hiergegen hat der Pferdebesitzer aber inzwischen eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

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