Spielende Hunde | Haftung: Hundehalter muss Schadenersatz zahlen für übermütigen Hund

Spielende Hunde | Haftung: Hundehalter muss Schadenersatz zahlen für übermütigen Hund
Schadenersatz bei verhedderten Hundeleine
Auch wenn ein Hund nicht böses im Sinn hatte und nur spielen wollte und es dabei zu einem Unfall gekommen ist muss der Hundehalter für den Schaden haften. Ein Hund der nach dem Ableinen „nur spielen“ will und sich in der Hundeleine eines anderen Hundes verfängt, muss der Hundehalter des unangeleinten Hundes bei Schäden Schadenersatz leisten. Denn es liegt grundsätzlich allein im Verantwortungsbereich des jeweiligen Hundehalters, wie sein eigener Hund im Falle des Ableinens reagiert, entschied das Landgericht Köln in einem am Donnerstag, 11. Februar 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 13 S 79/15).

Halter des Hundes muss für den Unfall haften
Auch wenn der Hund nichts böses im Sinn hatte und nur spielen wollte und es dabei zu einem Unfall gekommen ist muss der Halter des Hundes für den Schaden haften. Bei einem Spaziergang trafen sich ein Hundehalter mit seinem Hund auf einen anderen Hund und dessen Herrchen. Die Hunde freuten sich und drängten zu einander. Das freudige Aufeinandertreffen sollte mit dem Ableinen belohnt werden. Einmal losgelassen rannte der Labrador übermütig zum Spielen auf den anderen Hund zu, verhedderte sich in dessen Leine, so dass sich das Herrchen am anderen Ende der Leine an der Hand verletzte. Der Mann war aufgrund seiner Handverletzung arbeitsunfähig.

Dessen Arbeitgeber war von der Arbeitsunfähigkeit des Hundehalters nicht begeistert. Da der Mann bei der Arbeit ausgefallen war, sei dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden. Für den Schaden hätte der Hundehalter einzustehen, dessen Hund durch sein ungestümes Verhalten den Vorfall ausgelöst hat.spielender Hund

Kein Mitverschulden für anderen Hund
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 2015 bestätigten dem Grunde nach den Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers. Es gebe auch kein Mitverschulden des angeleinten Hundes, denn dieser habe abgesehen von seiner schlichten Anwesenheit überhaupt nichts zu dem Geschehen beigetragen.

Es liege zudem allein im Verantwortungsbereich des jeweiligen Hundehalters, wie sein eigener Hund beim Losmachen von der Hundeleine reagiert. Eine Haftung bestehe auch dann, wenn der Hund „doch nur spielen“ will, so das Landgericht.

Bitte beachten Sie, dass jedes Urteil eine Entscheidung im Einzelfall ist und eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sollten Sie ein ähnliches Problem haben wie im vorliegenden Urteil, zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen. Gerne beantworte ich Ihre Fragen und berate Sie individuell.


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